München:
Bundesrat beschließt bayerisch-sächsischen Gesetzentwurf zur Förderung von Elektromobilität und Barrierefreiheit / Bayerns Justizminister Bausback und Amtskollege Gemkow: „Wichtiges Signal für den Ausbau der Ladein-frastruktur und zur Sicherung des vertrauten Umfelds für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung!“
Der Bundesrat hat heute die bayerisch-sächsische Gesetzesinitiative zur Förderung von Barrierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht beschlossen. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback und der sächsische Justizminister Sebastian Gemkow zu diesem Anlass: „Wir freuen uns sehr, dass unser Gesetzentwurf im Bundesrat auf so breite Zustimmung gestoßen ist. Damit geben wir ein wichtiges Signal für den Ausbau der privaten Ladeinfrastruktur und zur Sicherung des vertrauten Umfelds für ältere Menschen und Menschen mit Behinderung! Das ist ein großartiger Erfolg der hervorragenden Zusammenarbeit unserer Länder im Bereich der Justizpolitik!“
Bayerns Justizminister Bausback: „Durch die geplanten Änderungen im Wohnungseigentums- und Mietrecht erleichtern wir den Ausbau der Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge auch im privaten Raum wesentlich. Damit leisten wir nicht nur einen wichtigen Beitrag, die Zahl der Elektroautos auf deutschen Straßen zu erhöhen, sondern fördern auch Innovationskraft unserer Automobilindustrie, Umwelt- und Klimaschutz!“ Sachsens Justizminister Gemkow ergänzt: „Der Gesetzentwurf widmet sich neben den veränderten Mobilitätsbedürfnissen unserer Bevölkerung auch den Herausforderungen des demografischen Wandels der Gesellschaft. Auch hier brauchen Wohnungseigentümer klare und verlässliche Regelungen. Die große Zustimmung zu unserer Gesetzesinitiative zeigt, dass ein dringender Bedarf für die Neuregelungen besteht. Der Bundestag sollte deshalb dem Gesetzentwurf ebenfalls zeitnah zustimmen.“
Hintergrund:
– Elektromobilität:
Das geltende Wohnungseigentumsrecht sieht vor, dass sich Sondereigentum an Garagenstellplätzen nur auf einen durch eine dauerhafte Markierung umgrenzten Stellplatz in der Garage bezieht. Um eine Lademöglichkeit anbringen zu können, muss derjenige, dem der Stellplatz zugewiesen ist, regelmäßig auf Teile des Gemeinschaftseigentums baulich einwirken. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür bedürfen der Klarstellung. Auch im Mietrecht besteht bislang keine Privilegierung für den Einbau von Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge. Nach den derzeit geltenden allgemeinen, nicht gesetzlich niedergelegten Grundsätzen zur Vornahme von Maßnahmen an der Mietsache durch den Mieter (sog. Mietermodernisierung) wird es dem Mieter regelmäßig nicht gelingen, sich im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung gegenüber dem Eigentümer der Mietsache durchzusetzen.
– Barrierefreiheit:
Im Mietrecht kann der Mieter vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen wie zum Beispiel dem Einbau einer Rollstuhlrampe oder eines Treppenlifts verlangen. Für Wohnungseigentümergemeinschaften fehlt dagegen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Wohnungseigentümer können deshalb Schwierigkeiten haben, derartige bauliche Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum durchzusetzen. Darüber hinaus bedarf momentan der Anbau eines Außenaufzugs regelmäßig der Zustimmung aller Miteigentümer. Jeder Miteigentümer kann daher eine solche Maßnahme verhindern.
Quelle:stmj.bayern.de