Berlin:
Bekanntmachung
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zur Förderlinie Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen (FHprofUnt)im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“
Deutschland ist eines der leistungsstärksten Industrieländer weltweit. Unser Wohlstand basiert auf Innovationen, die in enger Zusammenarbeit von Wissenschaft und Wirtschaft entstehen. Die Bundesregierung ist bestrebt, die wissenschaftliche und technologische Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands zu sichern, weiter auszubauen und sich dabei an den Bedürfnissen der Gesellschaft zu orientieren. Dazu sind gut ausgebildete Fachkräfte sowie erstklassige Forschung und Entwicklung unerlässlich. Fachhochschulen (FH) bilden ihre Studierenden praxisorientiert aus und ihre wirtschaftsnahe Forschungskompetenz trägt dazu bei, innovative Ansätze wissenschaftlich fundiert bis zur Marktreife zu entwickeln. FH spielen somit eine entscheidende Rolle im Hinblick auf forschungsbegleitende Kooperationen mit Unternehmen, insbesondere mit kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), und unterstützen so die stärkere Beteiligung der Wirtschaft an Forschung und Innovation.
Dabei müssen sich die FH der Herausforderung stellen, das eigene Forschungsprofil in der regionalen und nationalen Hochschullandschaft fortwährend zu schärfen und so weiterzuentwickeln, dass sie leistungsstarke Partner nicht nur für die Wirtschaft, sondern auch für die Wissenschaft sind.
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt im Rahmen des Programms „Forschung an Fachhochschulen“ mit der Förderlinie „Forschung an Fachhochschulen mit Unternehmen“ (FHprofUnt) Forschungskooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft und leistet damit einen wichtigen Beitrag zum Ausbau der spezifischen Forschungsstärken der FH und zur Profilbildung der FH als Partner insbesondere der Unternehmen.
1.2 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der Bund-Länder-Vereinbarung vom 28. Juni 2013 über die Förderung der angewandten Forschung und Entwicklung an Fachhochschulen nach Artikel 91b des Grundgesetzes. Vorhaben können nach Maßgabe dieser Bekanntmachung, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgabenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Kernziel der Förderlinie FHprofUnt ist zum einen die Intensivierung des anwendungsnahen Wissens- und Technologietransfers zwischen FH und Unternehmen, um innovative Lösungen für die betriebliche Praxis zu entwickeln und umzusetzen. Daher müssen sich die in den Bereichen Ingenieur-, Natur- oder Wirtschaftswissenschaften zu fördernden FuE1-Projekte durch eine große Anwendungsnähe, ein hohes wirtschaftliches Potenzial und eine über den Stand der Technik hinausgehende wissenschaftlich-technische Herausforderung auszeichnen.
Zum anderen soll die Forschungsförderung zur Schärfung bzw. Weiterentwicklung des Forschungsprofils bzw. eines Forschungsschwerpunktes der FH beitragen. Daher werden ausschließlich interdisziplinäre FuE-Projekte gefördert – entweder FH-intern (d. h. eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von mindestens zwei Professorinnen/Professoren) oder zwischen mindestens zwei FH (d. h. Verbund, s. Nummer 4).
Um eine wissenschaftsorientierte Vernetzung zu fördern, wird die Zusammenarbeit mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen begrüßt.
Zudem bietet die Förderung die Gelegenheit, die forschungstechnischen Rahmenbedingungen der geförderten FuE-Projekte zu optimieren. Deshalb können auch Mittel für die Anschaffung von Forschungsgeräten mit innovativer Technik, wie beispielsweise eine Maschine, eine technische Anlage/Apparatur etc., beantragt werden.
Wesensmerkmal von FH ist ihre hohe Anwendungsorientierung und große Nähe zur Praxis. In der Regel sind FH-Professorinnen/FH-Professoren vor ihrer Berufung längere Zeit in der Wirtschaft/Praxis tätig gewesen. Vor diesem Hintergrund soll die Förderung auch dazu dienen, vorab erworbene Praxiserfahrung unmittelbar in die Forschungsarbeit der FH einzubringen. Skizzen zu FuE-Projekten, die von erstberufenen FH-Professorinnen/FH-Professoren (s. 2.1.5) geleitet werden, erhalten deshalb eine gesonderte Berücksichtigung (s. FAQ unter https://www.ptj.de/fachhochschulen_fhprofunt).
2.1 Fördervoraussetzungen im Einzelnen
2.1.1 Um den Anwendungsbezug und den Wissens- und Ergebnistransfer zu verbessern, ist im Rahmen des vorgeschlagenen FuE-Projekts eine Zusammenarbeit mit mindestens einem Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft vorzusehen. Die konkrete Zusammenarbeit der Partner, z. B. gemeinsame Arbeitspakete, Einbindung der Studierenden und wissenschaftlichen Mitarbeiter seitens der Unternehmen sowie inhaltliche/fachliche und finanzielle Beteiligung, sind darzustellen. Zur Skizzeneinreichung muss seitens der/des Unternehmenspartner/s eine dementsprechend aussagekräftige Interessensbekundung vorgelegt werden. Der Nutzen für alle Kooperationspartner und die Intensität des Wissens-/Technologietransfers müssen klar erkennbar sein.
Kooperationspartner der gewerblichen Wirtschaft müssen sich mit einem Anteil von mindestens 10 Prozent an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des FuE-Projektes beteiligen. Dieser Anteil gilt pro Projekt (nicht pro Kooperationspartner). Bei mehreren Kooperationspartnern können die Finanzierungsbeiträge der Partner zur Erbringung des Drittmittelanteils beliebig aufgeteilt werden. Der Betrag wird im Gesamtfinanzierungsplan als „Drittmittel“ des FuE-Projekts berücksichtigt (Förderquote). Die Projekte und die zugehörigen Vereinbarungen zwischen der FH und den kooperierenden Unternehmen müssen dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen von Forschung, Entwicklung und Innovation (2014/C 198/01) genügen. Bei Verbundvorhaben mit mehreren FH (s. Punkt 4) gelten diese Regelungen pro FH.
2.1.2 Relevanz und Nutzen des FuE-Projekts für die zukünftige Ausrichtung und/oder Weiterentwicklung des Forschungsprofils bzw. des Forschungsschwerpunkts der FH sind im Rahmen des Schreibens der FH-Leitung zur Übersendung der Projektskizze (s. Nummer 7.2.1) nachvollziehbar darzustellen.
Gefördert werden ausschließlich Vorhaben, die in das Forschungsprofil oder einen Forschungsschwerpunkt der FH eingebettet sind. Als Nachweis für ein solches Forschungsprofil oder einen solchen Forschungsschwerpunkt gilt die Existenz eines entsprechenden An-Instituts (oder In-Instituts) oder dreier Professuren, die innerhalb dieses Profils/Forschungsschwerpunkts forschen. Außerdem müssen mindestens zwei – zum Zeitpunkt der Skizzeneinreichung und mindestens bis zum 31. Dezember 2015 laufende – FuE-Projekte (Referenzprojekte) mit einem dokumentierten und nachvollziehbaren Bezug zum Forschungsprofil/Forschungsschwerpunkt der FH nachgewiesen werden, die durch Drittmittel der Länder, des Bundes (auch DFG), der EU oder anderer Drittmittelgeber (auch Industrie) mit zusammen mindestens 500.000,- € gefördert werden.
Bei Verbundvorhaben mit mehreren FH (s. Nummer 4) gelten diese Regelungen pro FH.
2.1.2.1 Nur bei FuE-Projekten, zu denen ein oder mehrere Forschungsgeräte bzw. Forschungsanlagen beantragt werden sollen und die entsprechenden Gesamtausgaben dieser Geräte/dieser Anlagen mehr als 50 Prozent der für das FuE-Projekt veranschlagten Gesamtausgaben betragen:
Zum Forschungsgerät/zur Forschungsanlage muss neben der notwendigen inhaltlichen Passfähigkeit des Gerätes/der Anlage zum vorgeschlagenen FuE-Projekt auch ein längerfristig angelegter Bezug zum Forschungsprofil/Forschungsschwerpunkt der FH nachgewiesen werden. Deshalb ist von der FH-Leitung in ihrem Schreiben zum Profil- bzw. Forschungsschwerpunktbezug des FuE-Projektes (s. Nummer 2.1.2) darzulegen, wie das Gerät/die Anlage über die Laufzeit des FuE-Projektes hinaus in die Forschung eingebunden und der nachhaltige Betrieb sichergestellt wird.
2.1.3 Bei FuE-Projekten einer FH ist unter den beteiligten FH-Professoren eine Professorin/ein Professor für die Projektleitung zu benennen. Bei einem Verbundprojekt mehrerer FH (s. Nummer 4) ist eine Professorin/ein Professor als Koordinator zu benennen. Die am Verbund beteiligten FH, die nicht den Koordinator stellen, benennen jeweils eine Professorin/ein Professor als Ansprechpartner für ihre FH.
2.1.4 Die einzelnen Beiträge (insbesondere Arbeitspakete, Personaleinsatz, Ausgaben) aller an dem FuE-Projekt beteiligten wissenschaftlichen Partner sind jeweils gesondert darzustellen. Dies gilt auch für die mögliche Zusammenarbeit mit Universitäten und außeruniversitären Forschungseinrichtungen. Zudem sind jeweils die fachlichen Expertisen aller am FuE-Projekt beteiligten wissenschaftlichen Partner auszuweisen.
2.1.5 FuE-Projekte, die von Professorinnen /Professoren geleitet bzw. koordiniert werden, deren erste Berufung an einer FH am oder nach dem 01. September 2011 erfolgt ist („Erstberufener“), werden besonders berücksichtigt (s. Nummer 7.2.1).
3. Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte FH in Deutschland.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Rahmen der Projektskizzenerstellung dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind zu finden unter: http://www.horizont2020.de.
Bei Verbundprojekten (mehrere FH sind Skizzensteller): Die Partner eines Verbundprojekts haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln und einen Verbundkoordinator zu benennen. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt – Vordruck 0110 entnommen werden: https://foerderportal.bund.de/ easy /easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6, Stichwort: „Allgemeine Vordrucke“.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungen werden im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben. Jedes Projekt wird mit bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert.
Als Projektlaufzeit sind maximal 36 Monate vorzusehen.
Zur BMBF-Zuwendung wird bei Beantragung zusätzlich eine Projektpauschale in Höhe von 20 Prozent der Zuwendungssumme gewährt. (siehe FAQ zur Projektpauschale im Formularschrank des BMBF, siehe Nummer 7.2.2).
Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die unmittelbar mit dem Projekt in Zusammenhang stehen. Nicht zuwendungsfähig sind z. B. Studiengebühren oder Sozialbeiträge sowie Ausgaben für Grundausstattung oder Infrastrukturleistungen (siehe hierzu auch BMBF-Vordruck 0027 „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis“).
Zudem können Ausgaben für die (Lehr-)Vertretung von projektleitenden FH-Professoren und -Professorinnen bei einer Freistellung durch die Hochschulleitung, sofern diese (Lehr )Vertretung nicht dem Stammpersonal zuzurechnen ist, als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Notwendige Ausgaben für Patentanmeldungen und für Aktivitäten im Hinblick auf Normung und Standardisierung sind ebenfalls zuwendungsfähig und sollten im Finanzierungsplan berücksichtigt werden.
Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen an Dritte sind in begründeten Ausnahmefällen bis zu einer Höhe von maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben (ohne Projektpauschale) zuwendungsfähig. Ausgaben für die Vergabe von Aufträgen an Kooperationspartner der gewerblichen Wirtschaft (siehe Nummer 2.1.1) sind jedoch nicht zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil des Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung“ (ANBest-P) und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis“ (BNBest- BMBF98).
7. Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers
Das BMBF hat den Projektträger Jülich (PtJ) mit der Durchführung der Fördermaßnahme einschließlich der Auswertung und Erfolgskontrolle beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Fachbereich Forschung an Fachhochschulen
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich (Postanschrift)
Quelle: bmbf.bund.de