Berlin:
Bleser: Neues Weingesetz und Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts stärken Absatzförderung
Anlässlich der ersten Lesung des Achten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes im Deutschen Bundestag lobte Peter Bleser, Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, die geplanten Neuerungen: „Mit der Änderung des Weingesetzes werden die Weichen dafür gestellt, dass die deutsche Weinwirtschaft von der neuen EU-Maßnahme zur Absatzförderung auf dem Binnenmarkt profitieren kann. Außerdem können die Verbraucher demnächst noch besser darüber informiert werden, was deutsche Qualitäts- und Prädikatsweine auszeichnet.“ Eine weitere Neuerung sei, dass Weine den Namen einer kleineren geografischen Einheit, beispielsweise einer Katasterlage, künftig nicht nur zusätzlich zur Einzellage, sondern auch stattdessen auf dem Etikett tragen dürfen. „Damit können Winzer ihre Weine aus Spitzenlagen stärker von den übrigen Weinen abheben“, so Bleser.
Im Sinne einer gezielten Absatzförderung begrüßte Bleser auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Deutschen Weinfonds: „Neben der Gesetzesänderung wird dieser Beschluss der Absatzförderung für deutschen Wein nach Jahren der Ungewissheit und Blockade neuen Schwung verleihen. Wichtig ist, dass der Weinbau und die Kellereien nun aufeinander zugehen. Gemeinsam kann sich die deutsche Weinwirtschaft erfolgreich dem internationalen Wettbewerb stellen.“
Der Staatssekretär zeigte sich zuversichtlich, dass die zuständigen Gremien nun möglichst bald ein langfristiges und zukunftsweisendes Konzept zur Absatzförderung von deutschem Wein erarbeiten werden, das den Interessen aller Akteure gerecht wird.
Hintergrundinformation
Mit einem am 24. Juni 2014 veröffentlichten Beschluss hatte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Verfassungsbeschwerden gegen die zur Finanzierung des Deutschen Weinfonds erhobenen Abgaben und gegen eine landesrechtliche Abgabe zur Förderung des rheinland-pfälzischen Weines zurückgewiesen (siehe BMEL-Pressemitteilung Nr. 152 vom 24.06.2014).
Quelle:bmel.bund.de