München:

Justizministerin Merk fordert höheren Strafrahmen für gewerbsmäßige Tachomanipulationen: „Wer mit hoher krimineller Energie ans Werk geht, muss auch hoch be-straft werden können!“

Anlässlich eines großen Ermittlungsverfahrens
bei der Staatsanwaltschaft München I fordert Bayerns
Justizministerin Dr. Beate Merk eine Erhöhung des
Strafrahmens für gewerbsmäßig handelnde Tachofälscher.
Wer bei gebrauchten Kraftfahrzeugen gezielt die vom
Wegstreckenzähler angezeigte Kilometerlaufleistung
reduziert, macht sich nach geltendem Recht zwar strafbar.
Die vorhandenen Strafrahmen sind aber eher am Bild
des Gelegenheitstäters ausgerichtet. Merk: „In dem
Münchener Verfahren zeigt sich, dass es hier keineswegs
nur um eine vereinzelte Taktik unseriöser Gebrauchtwagenverkäufer
oder Leasingnehmer geht. Vielmehr gibt es professionell
handelnde Täter, die sich auf Tachomanipulationen
spezialisieren und sie in großer Zahl gegen Honorar
durchführen. Der kriminellen Energie dieser Täter
werden die vorhandenen Strafrahmen kaum gerecht.“

 

In
der Praxis gelingt es nur selten, die Manipulation
eines Wegstreckenzählers als Beteiligung an einem
Betrug abzuurteilen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem
bereits erkannt und 2005 einen eigenen Straftatbestand
geschaffen: § 22b des Straßenverkehrsgesetzes stellt
seitdem die Verfälschung der Messung eines KFZ-Wegstreckenzählers
als solche unter Strafe, ohne dass dem Täter eine
betrügerische Intention nachgewiesen werden müsste.
Merk: „Nach geltendem Recht kann für die Tat aber
maximal ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden.
Für Täter, die gewerbsmäßig die Kilometerstände
von Gebrauchwagen frisieren, brauchen wir einen höheren
Strafrahmen, der wenigstens bis drei Jahre Freiheitsstrafe
reicht.“

 

Merk abschließend:
„Natürlich werden die Gerichte die aktuellen Fälle
anhand des derzeit geltenden Strafrechts zu beurteilen
haben. Das Münchener Verfahren führt aber deutlich
vor Augen, dass hier ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf
besteht. In zukünftigen Fällen müssen unsere Gerichte
aus einem Strafrahmen schöpfen können, der auch der
kriminellen Energie gewerbsmäßig handelnder Tachofälscher
Rechnung trägt.“

Quelle: stmj.bayern.de

 

Von redaktion