Berlin:

Zum Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der
Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine
Leutheusser-Schnarrenberger:

knast

Von nun an gilt ein neues, grundsätzlich reformiertes Recht der Sicherungsverwahrung. Die
Sicherungsverwahrung ist in wenigen Fällen unverzichtbar, wenn Verurteilte auch nach Verbüßung
ihrer Strafe für andere Menschen sehr gefährlich sind. Sie unterliegt den strengen Anforderungen
aus Europäischer Menschenrechtskonvention und deutscher Verfassung und das muss sich auch in ihrem
Vollzug zeigen. Die umfassende Reform der Sicherungsverwahrung, die jetzt in Kraft tritt, zieht die
richtigen Lehren aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des
Bundesverfassungsgerichts.
Auch die Länder sind auf dem besten Weg, den Vollzug der Sicherungsverwahrung nach den Vorgaben von
Verfassung und EMRK auszugestalten. Dann hat die umfassende bundesgesetzliche Reform ihr Ziel
erreicht, nach langen Jahren eines gesetzlichen Flickenteppichs die Regelungen über die
Sicherungsverwahrung auf ein solides und dauerhaftes Fundament zu stellen.
Kern der gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Ländern ist eine Therapie der Untergebrachten mit
dem Ziel, ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so weit wie möglich zu mindern. Die Gerichte
werden künftig überprüfen, ob die therapeutische Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das
Verfassungsgericht es fordert. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur weil er nicht
therapiert werden will oder therapiert werden kann. Unverändert gilt: Die größte Sicherheit geht
von Menschen aus, die nicht gefährlich sind.
Zum Hintergrund:
Am 1. Juni 2013 tritt das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der
Sicherungsverwahrung in Kraft. Es enthält vor allem Leitlinien, die sicherstellen, dass der Vollzug
der Sicherungsverwahrung den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des
Grundgesetzes entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 4. Mai 2011
für eine Übergangszeit die Anwendung des bislang geltenden Rechts mit bestimmten einschränkenden
Maßgaben erlaubt. Diese Übergangszeit endet am 31. Mai 2013.

Quelle: bmj.bund.de

Von redaktion