München:
Verbraucherschutzministerin Merk erklärt, worauf man bei Verträgen mit Fitnessstudios achten muss
Anlässlich des laut Medienberichten boomenden Interesses
der Deutschen an Fitnessstudios – mehr als 7,2 Millionen
Deutsche sind nach einer neuen Studie Mitglied in einem
Fitnessclub – weist Bayerns Verbraucherschutzministerin
Dr. Beate Merk auf wichtige Punkte hin, die man bei
Verträgen mit einem Fitnessstudio beachten sollte.
„Nehmen Sie den Vertrag mit nach Hause und lesen Sie
ihn in Ruhe durch, bevor Sie ihn unterschreiben“, so
Merk. „Manche Betreiber von Fitness-Studios händigen
die Verträge zwar nicht vorab aus – hier ist von vornherein
Skepsis angebracht.“ Ganz wichtig ist es, die Kündigungsfristen
zu prüfen und zu notieren, damit man sie nicht übersieht.
„Häufig kommt der Fall vor, dass man aus dem Vertrag
wieder aussteigen möchte“, so Merk. „Das Bestreben
des Betreibers eines Fitness-Studios ist es naturgemäß,
den lieb gewonnenen Kunden möglichst lange zu behalten.
Meist werden Kündigungsfristen in den AGB vorgegeben,
die vom Kunden einzuhalten sind, wenn er das Vertragsverhältnis
beenden möchte. Länger als drei Monate darf die Frist
nicht sein, unabhängig davon, ob sie für die Beendigung
der Erstlaufzeit oder die Beendigung einer Verlängerung
gelten soll. Neben der fristgemäßen ist immer eine
außerordentliche fristlose Kündigung möglich, für
die man aber einen wichtigen Grund braucht. Als solcher
wichtiger Grund ist u.a. der Umzug des Kunden in einen
anderen Ort oder weit entfernten Stadtteil anerkannt,
zumindest wenn sich dadurch der Anfahrtsweg zum Fitness-studio
um 30 km und mehr erhöht. Im Einzelfall kann auch
eine geringere Entfernung ausreichend sein.“
Quelle: stmj.bayern.de