München:
Das falsche Geschenk unter dem Christbaum? / Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin Merk erklärt, worauf man beim Umtausch achten muss
Bayerns Justiz- und Verbraucherschutzministerin
Dr. Beate Merk erklärt heute zum Thema Umtausch nach
dem Weihnachtsfest: „Jeder kennt das: Nicht alle der
liebevoll ausgesuchten Präsente treffen auch „in´s
Schwarze“. Wer das Muster vom neuen Hemd nicht mag,
das Buch bereits gelesen hat oder die DVD schon kennt,
der fragt sich schnell: Kann ich das umtauschen? Und
falls ja: Wie lange?“ Die Ministerin dazu heute in
München: „Dass Händler auch einwandfreie Ware binnen
zwei Wochen zurücknehmen müssen, ist ein weit verbreiteter
Irrtum. Es gibt kein generelles Recht auf Umtausch.“

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Merk
erläutert, dass es nur in bestimmten Fällen ein Widerrufs-
oder Rückgaberecht gibt – zum Beispiel bei sogenannten
Fernabsatzgeschäften, sprich, wenn der Verbraucher
im Internet, am Telefon oder aus dem Katalog bestellt
hat. Aber Achtung: Die zweiwöchige Widerrufsfrist
beginnt dann regelmäßig mit dem Erhalt der Ware und
nicht erst, wenn das Geschenk übergeben wird! Außerdem
gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise der Kaufgegenstand
extra nach Kundenwunsch gefertigt oder die im Internet
bestellte CD entsiegelt wurde.

 

„Aber“,
so Merk weiter, „viele Geschäfte tauschen aus Kulanz
um oder räumen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ein Umtauschrecht ein. Nur: Die Konditionen dafür
legen sie selbst fest. Hier kann es sich lohnen, sich
schon beim Kauf nach den Bedingungen für einen eventuellen
Umtausch zu erkundigen!“

 

 

Anders
sieht es natürlich aus, wenn das Geschenk mangelhaft
ist. Dann greifen die gesetzlichen so genannten Gewährleistungsrechte,
bei denen der Käufer nach seiner Wahl insbesondere
Reparatur oder Lieferung eines neuen Produkts verlangen
kann. Er braucht sich nicht mit dem Hinweis abspeisen
zu lassen, dass die defekte Ware an den Hersteller
geschickt wird, der im Rahmen der Garantie über Reparatur
oder Austausch entscheidet. Die Gewährleistungspflichten
des Händlers gelten nämlich unabhängig von Garantien,
die manche Hersteller zusätzlich einräumen. „Leider
verhalten sich einige Händler hier eindeutig rechtswidrig,
wie aktuelle Erhebungen der Verbraucherverbände zeigen“,
so die bayerische Verbraucherschutzministerin. Die
Gewährleistungsrechte verjähren nach zwei Jahren,
wobei innerhalb der ersten 6 Monate der Händler beweisen
muss, dass ein Mangel der Ware erst nach dem Kauf entstanden
ist. Später muss dann der Kunde beweisen, dass der
Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.

 

Merk
abschließend: „Verbraucher müssen sich bei Reklamationen
auch nicht mit Gutscheinen abspeisen lassen, wenn sie
die Originalverpackung oder den Kassenzettel weggeworfen
haben. Auch mit Zeugen oder beispielsweise einem Kontoauszug
kann man den Kauf beim Händler nachweisen!“

Quellle: stmj.bayern.de

Von redaktion