München – Berlin:
Justizministerkonferenz will besseren Schutz von Stalking-Opfern

Merk: „Eine entscheidende Etappe im Kampf gegen Stalker!“

Die Justizministerkonferenz setzt sich auf Initiative
der Bayerischen Justizministerin Dr. Beate Merk für
einen besseren Schutz von Stalking-Opfern ein.

Derzeit
macht sich wegen Stalkings nur derjenige strafbar,
der durch ein beharrliches Nachstellen die Lebensgestaltung
seines Opfers schwerwiegend beeinträchtigt. Das führt
dazu, dass gerade Opfern von Stalking-Attacken, die
sich nach außen unbeeindruckt zeigen, um Stärke zu
demonstrieren, und weiter so leben wie bisher, kaum
geholfen werden kann. Das soll sich mit dem Beschluss
der Justizministerkonferenz in Zukunft ändern.

 

Bayerns
Justizministerin Dr. Beate Merk setzt sich seit langem
dafür ein, dass künftig auch solche Opfer geschützt
werden, die nach außen Stärke zeigen. „Dazu muss
es für eine Strafbarkeit ausreichen, wenn die Attacken
eines Stalkers geeignet sind, die Lebensführung des
Opfers zu beeinträchtigen“, so Merk. Während der
Ministerin im Vorfeld der Konferenz entgegen gehalten
wurde, ein solcher Straftatbestand erfasse auch Verhaltensweisen,
die nicht strafwürdig seien, hat sich ihre Ansicht
nun mit großer Mehrheit durchgesetzt. „Da der Straftatbestand
auch in Zukunft ein unbefugtes beharrliches Nachstellen
verlangt, werden die Gerichte weiterhin klar zwischen
strafwürdigen und nicht strafwürdigem Verhalten trennen
können“ so Merk.

 

Merk abschließend:
„Das ist eine ganz entscheidende Etappe, um Stalkern
besser Einhalt gebieten zu können. Auf diesem Weg
gehen wir weiter!“

 

Der
Beschluss der Justizministerkonferenz im Wortlaut:

 

1.    Die Justizministerinnen
und Justizminister stellen fest, dass der 2007 geschaffene
Straftatbestand der „Nachstellung“ (§ 238 StGB)
nicht alle strafwürdigen Fälle erfasst. Nach Erfahrungen
der Praxis wird eine Verurteilung in strafwürdigen
Fällen vielfach durch das Erfordernis der Verursachung
einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
des Opfers ausgeschlossen. Die Strafbarkeit hängt
aufgrund dieses Tatbestandsmerkmals nicht von der tatsächlich
bewirkten Beeinträchtigung des Opfers ab, sondern
allein von der Art und Weise, in der das Opfer ihr
zu entgehen versucht.

 

2.    Die
Justizministerinnen und Justizminister sehen daher
gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie sprechen sich
dafür aus, § 238 Abs. 1 StGB von einem Erfolgsdelikt
in ein Eignungsdelikt umzugestalten: Entscheidend für
die Strafbarkeit darf nicht länger sein, ob die Tat
eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung
des Opfers verursacht hat. Es muss ausreichen, wenn
sie geeignet ist, eine solche Beeinträchtigung herbeizuführen.

 

 

Quelle: stmj.bayern.de

Von redaktion