Berlin:
Das „Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes“ und das „Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz“ sind kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes tritt damit zum 1. August 2012 in Kraft. Die Regelungen zur Entscheidungslösung treten zum 1. November 2012 in Kraft.
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Mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPG) werden EU-rechtliche Vorgaben umgesetzt. Damit werden in Europa einheitliche und klare gesetzlich festgelegte Standards für die Qualität und Sicherheit der Organtransplantation hergestellt. Neben den hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen geht es vor allem um verbesserte Abläufe und Strukturen in den Krankenhäusern. Entnahmekrankenhäuser werden verpflichtet, Transplantationsbeauftragte zu bestellen. Diese haben die Aufgabe, den Gesamtprozess der Organspende zu koordinieren.
Mit dem Änderungsgesetz zum TPG werden die bereits bestehenden Kontrollmechanismen weiter verbessert und transparenter gestaltet. So werden die Transplantationszentren und die Entnahmekrankenhäuser ausdrücklich gesetzlich verpflichtet, der Prüfungskommission Unterlagen über getroffene Vermittlungsentscheidungen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Die Prüfungskommission, die bei der Bundesärztekammer angesiedelt ist, wird ihrerseits verpflichtet, Erkenntnisse über Verstöße gegen das TPG und gegen auf Grundlage des TPG erlassener Rechtsverordnungen an die zuständigen Behörden der Länder weiterzuleiten.
Zudem wird mit dem Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes die Absicherung von Lebendspendern umfassend geregelt und entscheidend verbessert. Künftig hat jeder Lebendspender einen Anspruch gegen die Krankenkasse des Organempfängers, insbesondere auf Krankenbehandlung, Vor- und Nachbetreuung, Rehabilitation, Fahrtkosten und Krankengeld. Bei Lebendorganspenden an privat krankenversicherte Personen gewährleistet das private Versicherungsunternehmen des Organempfängers eine entsprechende Absicherung des Spenders. Auch hat der Lebendspender künftig im Falle der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Die Lohnfortzahlungskosten sind dem Arbeitgeber von der Krankenkasse bzw. dem privaten Krankenversicherungsunternehmen des Organempfängers zu erstatten.
Im Interesse der Spender wurde im Gesetz außerdem eine klare und unzweideutige Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Absicherung vorgenommen. Der Unfallversicherungsschutz bezieht sich nun auf alle Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit einer Organspende, die über eine regelmäßig entstehende Beeinträchtigung hinausgehen und mit der Spende im ursächlichen Zusammen-hang stehen. Dabei kommt es auf den zeitlichen Abstand zwischen Spende und Gesundheitsschaden nicht an. Das bedeutet, dass beispielsweise nach der Spende einer Niere ein späteres Versagen der verbleibenden Niere als Versicherungsfall gilt und sämtliche Ansprüche auf Rehabilitation und Entschädigung gegen den Unfallversicherungsträger bestehen. Zudem wurde eine Altfallregelung im Sinne der Betroffenen geschaffen: Der erweiterte Unfallversicherungsschutz wird für die Zukunft auch auf Gesundheitsschäden erstreckt, die bei den Spendern nach der Einführung des Transplantationsgesetzes im Jahre 1997 und noch vor 1. August 2012 eingetreten
sind. Damit haben alle Betroffenen zukünftig grundsätzlich Anspruch auf gleiche Leistungen, auch wenn die Gesundheitsschäden bereits in der Vergangenheit entstanden sind.
Durch das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz werden jeder Bürger und jede Bürgerin regelmäßig in die Lage versetzt, sich mit der Frage der eigenen Spendebereitschaft ernsthaft zu befassen und ggf. eine Erklärung auch zu dokumentieren. Die Krankenkassen und privaten Krankenversicherungsunternehmen werden verpflichtet ihren Versicherten, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Informationen zur Organspende und einen Organspendeausweis innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz und dann alle zwei Jahre zu übersenden und ihnen dabei fachlich qualifizierte Ansprechpartner für Fragen zur Organ- und Gewebespende zu benennen. In Zukunft soll auch die elektronische Gesundheitskarte zur Speicherung von Angaben zur Organspendebereitschaft genutzt werden können. Die Gesundheitskarte ermöglicht rechtlich und technisch einen sehr hohen Schutz der sensiblen Daten. Die Speicherung der
Angaben ist für die Versicherten freiwillig.
Quelle: bmg.de