Berlin:
Ferienzeit, Reisezeit. Die erholsamste Zeit des Jahres kann aber schnell von Stress eingeholt
werden, wenn auf Flügen Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird.
Die Fluglinien müssen für Schäden an Hand- und Reisegepäck grundsätzlich aufkommen. Reisende
sollten aber ein paar wichtige Dinge beachten.
Luftfahrtunternehmen müssen den Schaden ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder
durch Verspätung von Reisegepäck entsteht. Für aufgegebenes Reisegepäck haften die
Luftfahrtunternehmen unabhängig davon, ob sie den Schaden auch verschuldet haben. Für Handgepäck
haften sie nur dann, wenn dem Unternehmen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Das
Luftfahrtunternehmen haftet aber nur bis zu einer Höchstgrenze von rund 1.330 Euro je Reisenden,
sofern der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Werden größere Werte
transportiert, kann es sich lohnen, vor Reiseantritt eine sogenannte Wertdeklaration abzugeben. Das
kostet zwar einen Zuschlag, doch dann haften die Luftfahrtunternehmen grundsätzlich bis zur Höhe
des angegebenen Betrages.
Im Schadensfall ist es besonders wichtig, schnell zu reagieren. Binnen sieben Tagen nach der
Aufgabe des Gepäcks müssen Reisende dem Luftfahrtunternehmen Anzeige über Verlust oder Beschädigung
erstatten. Trifft das Gepäck verspätet ein, verlängert sich die Frist auf einundzwanzig Tage nach
Empfang des verspäteten Gepäcks. Jede Beanstandung muss schriftlich erklärt werden. Anfängliche
Versäumnisse bei den Förmlichkeiten der Anzeige schließen später eine erfolgreiche Klage aus.
Bei Pauschalreisen können Kunden sich sowohl an den Reiseveranstalter als auch an das befördernde
Luftfahrtunternehmen wenden. Viele Airlines und Pauschalreiseveranstalter leisten auch
unbürokratische Hilfe.
Das Bundesjustizministerium plant auch bei Gepäckschäden, ein Schlichtungsverfahren für Streitfälle
einzurichten. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr soll den
Verbraucherinnen und Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose Streitbeilegung vor
einer anerkannten Schlichtungsstelle ermöglicht werden. Der Entwurf soll bald vom Bundeskabinett
beschlossen werden und anschließend das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
Quelle: bmj.de