München:
„Aktuelle Entscheidung des BGH zum Missbrauch einer Schülerin in Herne bestätigt empfindliche Lücke beim Schutz von Schülern gegen sexuellen Missbrauch durch Lehrer“ /

Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk sieht sich
durch die gestern bekannt gewordene Entscheidung des
Bundesgerichtshofs, der die Verurteilung eines Vertretungslehrers
wegen Missbrauchs einer Schülerin aufgehoben hatte,
in ihrer Auffassung bestätigt, dass hier eine empfindliche
Lücke im Gesetz vorliegt, die dringend geschlossen
werden muss:

 

„Es ist unerträglich,
dass der Schutz von Schülern gegen sexuellen Missbrauch
durch einen Lehrer davon abhängt, wann, wie oft und
wie lange der Lehrer das Opfer unterrichtet oder sonst
betreut hat“, so Merk. „Stattdessen müssen wir dafür
sorgen, dass jeder Lehrer, der eine Schülerin oder
einen Schüler seiner Schule missbraucht, von dem Straftatbestand
erfasst wird. Es darf nicht mehr wie bisher entscheidend
sein, inwieweit ein konkret nachzuweisendes Obhutsverhältnis
besteht. Entscheidend muss doch sein, dass zwischen
jedem Lehrer und Schüler ein Abhängigkeitsverhältnis
besteht, das einen besonderen Schutz der Schüler gebietet.
Meinen Vorschlag dazu werde ich morgen auf den Tisch
der Justizministerkonferenz legen. Das mir bisher entgegengehaltene
Argument, man müsse erst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
zu dem Thema abwarten, greift seit der gestrigen Entscheidung
nicht mehr. Sie zeigt vielmehr dringenden Handlungsbedarf
zum Schutz der Schülerinnen und Schüler!“

 

Der
Bundesgerichtshof hatte in einer gestern bekannt gewordenen
Entscheidung die Verurteilung eines 42-Jährigen Vertretungslehrers
durch das Bochumer Landgericht wegen Missbrauchs einer
14-jährigen Schülerin mit dem Argument aufgehoben,
es sei nicht ausreichend festgestellt, „wie sehr das
Mädchen in der Obhut des Mannes gestanden“ habe. In
dieselbe Richtung war bereits eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Koblenz vom Dezember 2011 gegangen,
das einen 32-jährigen Vertretungslehrer freigesprochen
hatte, der wiederholt Sex mit einer 14-jährigen Schülerin
hatte. „Diese Rechtsprechung hat sich jetzt leider
verdichtet“, so Merk. „Der Gesetzgeber kann nun nicht
mehr tatenlos zusehen, sondern er muss handeln!“

Quelle:  stmj.bayern.de

 

 

Von redaktion