München:

Deepfake-Initiative aus Bayern /

Bayern kritisiert Stellungnahme des Bundesjustizministers im Bundeskabinett /

Justizminister Georg Eisenreich: „Die Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutz der
Persönlichkeitsrechte von Frauen und Mädchen zu handeln. Für die Untätigkeit
der Bundesregierung habe ich kein Verständnis.“ Das
Bundeskabinett hat gestern (21. August) zu einer bayerischen Initiative
zum strafrechtlichen Schutz von Persönlichkeitsrechten vor Deepfakes
Stellung genommen. Im Juli dieses Jahres hatte der Bundesrat den bayerischen
Gesetzentwurf verabschiedet. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich:
„Die Bundesregierung ist aufgefordert, zum Schutz der Persönlichkeitsrechte
von Frauen und Mädchen zu handeln. Für die Untätigkeit der
Bundesregierung habe ich kein Verständnis. Generative künstliche
Intelligenz entwickelt sich rasant. Leider gehören auch Straftäter
zu den Ersten, die neue technische Möglichkeiten nutzen.“


Der Minister: „Es wird immer leichter, vor allem
Frauen und Mädchen mit Deepfake-Technologie in pornografische Fotos
oder Videos einzubauen. Gerade zum Schutz der Persönlichkeitsrechte
müssen wir das Strafrecht an die Herausforderungen durch Deepfakes
anpassen. Mehr als 90 Prozent der Deepfakes sollen im Internet in den Bereichen
‘Pornografie und Nacktheit‘ auftauchen – die Opfer sind
in aller Regel weiblich. Auch Betrüger und Cyberkriminelle nutzen
Deepfakes. Bayern hat daher in Bezug auf Deepfakes im Bundesrat eine neue
Vorschrift zum Persönlichkeitsschutz im Strafgesetzbuch vorgeschlagen.
Das geltende Recht ist hier unklar und unübersichtlich. Es gibt eine
Vielzahl an Vorschriften, die das Problem aber nur in Teilaspekten erfassen.“
Hintergrund: Bayern hatte einen neuen
Paragrafen 201b Strafgesetzbuch vorgeschlagen. Darin werden für die
Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch digitale Fälschung
Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafen vorgeschlagen.
Für schwerwiegende Fälle, in denen beispielsweise pornografische
Deepfakes im Internet verbreitet werden, soll der vorgesehene Strafrahmen
bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe ermöglichen. Dies entspricht
dem Strafrahmen der (einfachen) Körperverletzung (§ 223 StGB).
Denn Deepfakes verfügen über ein ähnlich hohes Schadenspotential
wie eine Körperverletzung. Den besonderen Unrechtsgehalt derartiger
Deepfakes erfasst insbesondere das Kunsturhebergesetz nicht. Deepfakes,
die „in Wahrnehmung überwiegend berechtigter Interessen“
zugänglich gemacht werden, beispielsweise im Auftrag der Kunst, Wissenschaft
oder der Berichterstattung, werden ausdrücklich ausgenommen

Quelle:stmj.bayern.de

Von redaktion