München:

Urteil des Europäischen Gerichtshofs / Speicherung
von IP-Adressen zur Bekämpfung auch allgemeiner Kriminalität zulässig

Bundesregierung wird aufgefordert, die Verkehrsdatenspeicherung zeitnah
wiederzubeleben / Bayerns Justizminister Eisenreich: „Der EuGH lässt ausdrücklich
Spielräume zu. Diese müssen insbesondere zum Schutz der Kinder genutzt
werden.“ Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
in Luxemburg hat am Dienstag (30. April) seine Rechtsprechung zur
Verkehrsdatenspeicherung weiter konkretisiert. Demnach ist die allgemeine
und unterschiedslose Verkehrsdatenspeicherung zwar weiterhin grundsätzlich
unzulässig. Insbesondere für die Speicherung von IP-Adressen
hat der EuGH aber weitere Spielräume zugelassen. Eine allgemeine und
unterschiedslose Speicherung von IP-Adressen, die einer Quelle zugeordnet
werden können, ist demnach unter bestimmten Bedingungen zur Bekämpfung
auch allgemeiner  nicht nur wie bislang schwerer  Kriminalität
zulässig. Der Entscheidung lag ein Fall aus Frankreich zu Urheberrechtsverstößen
zugrunde. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „Der
EuGH hat erneut bestätigt, dass den Mitgliedstaaten Spielräume
bei der Verkehrsdatenspeicherung offen stehen. Der Gerichtshof hat zudem
ausdrücklich anerkannt, dass eine allgemeine und unterschiedslose
Speicherung von IP-Adressen zur Bekämpfung auch allgemeiner
nicht nur wie bislang schwerer  Kriminalität unter bestimmten
Bedingungen zulässig ist. Die vom EuGH eingeräumten Spielräume
für die Verkehrsdatenspeicherung insbesondere von IP-Adressen müssen
vor allem zum Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch genutzt werden.
IP-Adressen stellen in zahlreichen Fällen den einzigen Ermittlungsansatz
dar. Ohne die Möglichkeit, Täter durch die Zuordnung von IP-Adressen
zu identifizieren, besteht wie der EuGH ausdrücklich betont
die Gefahr eines rechtsfreien Raums im Internet. Gerade der Kampf
gegen Kinderpornografie und sexuellen Kindesmissbrauch zeigt: Fehlende
Verkehrsdatenspeicherung kann verhindern, dass wir schwere Straftaten aufklären
können. Jeder Fall, der nicht aufgeklärt und gestoppt werden
kann, ist einer zu viel.“ Bayern setzt sich seit Jahren für
die Wiederbelebung der Verkehrsdatenspeicherung ein. Dabei geht es nicht
um die Speicherung von Inhalten, sondern um die Speicherung von Verbindungsdaten,
also insbesondere auch um die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen. Der
EuGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass die bloße Speicherung
von IP-Adressen einen geringeren Sensibilitätsgrad aufweist als die
Speicherung anderer Verkehrsdaten. Denn aus den gespeicherten IP-Adressen
lassen sich ohne Verknüpfung mit weiteren Daten keine genauen Schlüsse
auf das Privatleben Betroffener ziehen. Der Gerichtshof hat dabei ausführlich
skizziert, unter welchen Voraussetzungen eine allgemeine verpflichtende
Speicherung von IP-Adressen möglich ist. Eisenreich:
„Ich will weder den gläsernen Bürger noch einen Überwachungsstaat.
Bei schweren Straftaten brauchen unsere Ermittler aber die zeitlich befristete
Möglichkeit, Täter über gespeicherte IP-Adressen zu ermitteln.
Wer die Verkehrsdatenspeicherung ablehnt, bremst Ermittlerinnen und Ermittler
im Kampf gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Kinderpornografie aus,
wenn IP-Adressen der einzige Ermittlungsansatz sind.“ Der
Minister weiter: „Ohne die verpflichtende Speicherung von
IP-Adressen fehlt ihnen die zum Teil einzige Möglichkeit, Täter
zu identifizieren. Das halte ich für fahrlässig. Fehlende Verkehrsdatenspeicherung
kann verhindern, dass wir Straftaten aufklären und teils noch laufenden
Kindesmissbrauch stoppen können. Quick Freeze ist keine Alternative
zur verpflichtenden Speicherung von IP-Adressen. Es ermöglicht die
Sicherung von Daten erst, nachdem die Straftat den Behörden bereits
bekannt geworden ist. Wenn die ‚Quick-Freeze‘-Anordnung erfolgen
kann, sind aber die Verbindungsdaten in der Regel längst gelöscht.
Dann bleibt nichts zum Einfrieren und die Zuordnung von IP-Adressen zu
konkreten Personen ist dann nicht mehr möglich.“

Quelle:stmj.bayern.de

Von redaktion