München:
Gesetzentwurf für den Einsatz von V-Leuten
und Verdeckten Ermittlern
Bayern lehnt das neue Gesetz ab / Justizminister
Eisenreich: „Der Gesetzentwurf ist realitätsfern, legt Strafverfolgern
Steine in den Weg und belastet unnötig unsere ohnehin stark geforderten
Gerichte.
“ Das Bundeskabinett hat heute (13. März)
einen Gesetzentwurf zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern
und Vertrauenspersonen (V-Personen) beschlossen. Das Bayerische Staatsministerium
der Justiz lehnt diesen Entwurf in großer Übereinstimmung mit
dem Innenministerium und den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften
weiterhin ab. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich:
„Clan-Kriminelle, Menschenhändler, Rechtsextremisten oder gewaltbereite
Islamisten schotten sich zunehmend ab. Der Einsatz von V-Personen hat sich
in vielen Fällen als – oftmals einziges – wirksames Mittel
im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität und Extremisten erwiesen.
V-Leute liefern wichtige Insider-Informationen im Kampf gegen das Verbrechen.
Die Neuregelung erschwert den Einsatz von V-Leuten und droht, eine wichtige
Ermittlungsmaßnahme zum Enttarnen krimineller Strukturen erheblich
zu erschweren.“ Die heute vom Bundesjustizminister
vorgebrachte Begründung für die Neuregelung trägt nicht.
Der Minister: „Der strafprozessuale Einsatz von V-Personen
auf Basis des geltenden Rechts ist seit vielen Jahren höchstrichterlich
und auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt. Es besteht Rechtssicherheit
und Rechtsklarheit, ein Regelungsbedarf besteht daher entgegen der Auffassung
des Bundesjustizministers nicht.“ Insoweit ist nicht nachvollziehbar,
warum zur Begründung eines Regelungsbedarfs auf Erkenntnisse aus den
NSU-Untersuchungsausschüssen genommen wird. Dabei ging es schlicht
nicht um strafprozessuale Einsätze von V-Leuten. Bislang
sieht die Strafprozessordnung eine ausdrückliche Regelung nur für
Verdeckte Ermittler vor, d.h. Polizisten, die über einen längeren
Zeitraum unter falscher Identität (sog. Legende) verdeckt ermitteln.
Der Einsatz von V-Leuten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
und des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres auf die Ermittlungsgeneralklausel
der Strafprozessordnung gestützt werden. Die Gesetzesreform sieht
u. a. folgende strenge Auflagen für einen Einsatz von V-Leuten
vor: Richtervorbehalt:
Der Einsatz von V-Leuten muss laut Entwurf auf Antrag der Staatsanwaltschaft
durch das Gericht angeordnet werden. Eisenreich: „Dem
Gesetzentwurf liegt ein völlig unbegründetes Misstrauen in die
Arbeit der Strafverfolgungsbehörden und insbesondere in das Ermittlungsinstrument
der V-Person zugrunde. Der Richtervorbehalt würde einen unabsehbaren
Mehraufwand an erforderlichen Einzelgenehmigungen erfordern und unsere
Gerichte weiter unnötig belasten.“
Informationspflichten: Der Entwurf schreibt Wortlautprotokolle
für die Gespräche der V-Personen-Führer mit ihren V-Personen
vor. Eisenreich: „Die Wiedergabe des Wortlauts oder
schon die Preisgabe des Treffpunkts mit den Ermittlern könnten dazu
führen, Informanten zu enttarnen und in Gefahr zu bringen.“
Höchsteinsatzzeit:
Zuverlässige Informanten brauchen oft Jahre, um sich in ermittlungstaktisch
interessante Hierarchieebenen einer kriminellen Struktur heraufzuarbeiten.
Nun soll eine Einsatzdauer für V-Personen auf zehn Jahre begrenzt
werden. Eisenreich: „Die Reform kann dazu führen,
dass besonders zuverlässige Informanten mit Zugang in höchste
Kriminalitätskreise künftig nicht mehr zur Verfügung stehen.“
Bayern hat seine Ablehnung
gegenüber diesem Gesetzentwurf erklärt. Minister Eisenreich:
„Dieses Gesetzesvorhaben ist realitätsfern, legt den Strafverfolgern
Steine in den Weg und belastet unnötig unsere ohnehin stark geforderten
Gerichte. Ich empfehle dem Bundesjustizminister dringend einen Besuch vor
Ort und einen Blick in die Praxis.“
Quelle:stmj.bayern.de