München:
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
zur Verkehrsdatenspeicherung
Justizminister Eisenreich: „Auch nach den
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts bleibt es dabei: Der EuGH
hat Spielräume für die verpflichtende Speicherung von IP-Adressen zugelassen.
Diese müssen zum Schutz von Kindern endlich zeitnah genutzt werden.“
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit heute bekannt
gewordenen Urteilen vom 14. August 2023 in zwei Verfahren entschieden,
dass unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs (EuGH) vom 20. September 2022 die anlasslose, flächendeckende
und personell, zeitlich und geografisch undifferenzierte Vorratsdatenspeicherung
europarechtlichen Anforderungen nicht genügt. Bayerns Justizminister
Eisenreich: „Auch nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts
bleibt es dabei: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 20. September 2022 begrenzte
Spielräume für die Verkehrsdatenspeicherung insbesondere von
IP-Adressen zugelassen. Diese müssen zum Schutz von Kindern endlich
zeitnah genutzt werden. Die Bundesregierung ist daher weiter aufgefordert,
diese Spielräume endlich zeitnah zu nutzen.“ Der
Minister: „Es ist völlig unverständlich, dass Strafverfolger
beispielsweise Hinweise auf Kindesmissbrauch aus den USA nicht weiterverfolgen
können, weil in Deutschland keine IP-Adressen mehr gespeichert sind.
Auch bei der Verfolgung von Terroristen, Waffenschiebern und Drogenhändlern
sind IP-Adressen in manchen Fällen die wichtigste oder sogar die einzige
Spur. Ohne die Speicherung von IP-Adressen fehlt unseren Ermittlerinnen
und Ermittlern die teilweise einzige Möglichkeit, Täter zu identifizieren.
Verkehrsdatenspeicherung kann Taten aufklären und gegebenenfalls sogar
noch laufenden Missbrauch stoppen. Hinter jeder Tat steht das unfassbare
Leid eines Kindes.“ Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ausdrücklich
an, dass – soweit sich die Pflicht zur allgemeinen und unterschiedslosen
Verkehrsdatenspeicherung auf die Bereitstellung von Internetzugangsdiensten
und in diesem Rahmen u.a. auf die dem Teilnehmer zugewiesene IP-Adresse
bezieht – die europarechtlich zulässigen Ziele auch die Bekämpfung
schwerer Kriminalität und die Verhütung schwerer Bedrohungen
der öffentlichen Sicherheit umfassen. Es fehle lediglich an einer
entsprechenden Beschränkung der Speicherungszwecke im Telekommunikationsgesetz.
Das seitens des Bundesjustizministers favorisierte Verfahren „Quick
Freeze“ ist für Justizminister Eisenreich nicht
die Lösung: „Quick Freeze als echte Alternative darzustellen,
ist entweder bewusste Augenwischerei oder Unkenntnis. Das Modell ist auch
in anderen europäischen Ländern nicht erfolgreich. Wo nichts
ist an Daten, lässt sich auch nichts einfrieren. Ich empfehle dem
Bundesjustizminister dringend einen Besuch bei unseren Ermittlerinnen und
Ermittlern und einen Blick in die Praxis.“ Bayern will weder
den gläsernen Bürger noch einen Überwachungsstaat. Eisenreich:
„Bei schweren Straftaten brauchen unsere Ermittlerinnen und
Ermittler aber zeitlich befristeten Zugriff auf die IP-Adressen. Deshalb
fordern wir den Bundesjustizminister auf, die vom EuGH gelassenen Spielräume
zeitnah zu nutzen. Da der Handel mit Kinderpornografie nicht vor Ländergrenzen
Halt macht, sollte die Bundesregierung auch auf eine möglichst umfassende
europäische Regelung hinwirken. Schlupflöcher für die Täter
darf es nicht geben.“
Quelle:stmj.bayern.de