München:
Störaktionen der Letzten Generation in München
Bayerns Justizminister Eisenreich: „Die Meinungsfreiheit und das Versammlungsrecht
sind ein hohes Gut. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden aber dort,
wo das Strafrecht beginnt. Die bayerische Justiz geht konsequent gegen
Straftaten vor.“
Die Letzte Generation führt weitere Störaktionen in Bayern mit Schwerpunkt in München durch.
Klimaaktivisten der Letzten Generation haben sich an verschiedenen Orten
in der Münchener Innenstadt auf Straßen geklebt. In den vergangenen
Tagen hatte die Gruppe in Würzburg, Nürnberg und Regensburg Straßen
blockiert. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich: „So
wichtig der Kampf für Klimaschutz ist Straftaten im Namen
des Klimaschutzes kann der Rechtsstaat nicht hinnehmen.“ Eisenreich
weiter: „Friedlicher Protest und die Kritik an Klimapolitik
sind völlig legitim. In Deutschland darf jeder öffentlich seine
Meinung sagen und sich friedlich und ohne Waffen versammeln. Die Meinungsfreiheit
und das Versammlungsrecht sind ein hohes Gut. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit
enden aber dort, wo das Strafrecht beginnt. Polizei und Justiz arbeiten
dafür, Störaktionen zulasten von Bürgerinnen und Bürgern
zu verhindern und soweit strafbar die Urheber zur Rechenschaft zu ziehen.“
„Der Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema
für die Menschheit. Der Klimaschutz ist eine zentrale politische und
gesellschaftliche Aufgabe. Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal
für den Klimaschutz einzusetzen und friedlich für seine Ziele
zu demonstrieren. Straftaten im Namen des Klimaschutzes kann der Rechtsstaat
jedoch nicht hinnehmen. Eine Straftat bleibt eine Straftat gute
Absichten ändern daran nichts“ so der Minister.
Justizminister Eisenreich: „Viele Mitglieder
der Letzten Generation blockieren in strafbarer Weise den Verkehr. Ein
kleiner Teil gefährdet sogar die Gesundheit und das Leben anderer
Menschen. Der Rechtsstaat darf das nicht akzeptieren.“ Der
Justizminister weist abschließend darauf hin: „Straftaten
werden in Bayern schuld- und tatangemessen geahndet. Die wiederholte Begehung
von Straftaten wirkt sich strafschärfend aus. Selbst wenn man seine
Geldstrafe aus Spendengeldern finanziert: Bei Strafen über 90 Tagessätzen
gilt man als vorbestraft. Die Verurteilung kann daher auch Auswirkungen
auf den weiteren Lebensweg haben.“ Hintergrund:
Es kommen insbesondere folgende Straftatbestände
in Betracht: Nötigung (§
240 StGB): Eine Nötigung kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch
Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche
Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten.
Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§
113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
(§ 315b StGB): Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B.
dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen
oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Gefährlicher
Eingriff in den Luftverkehr (§ 315 StGB): Wer beispielsweise
Hindernisse bereitet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Störung öffentlicher
Betriebe (§ 316b StGB): Etwa wenn der Betrieb einer Anlage,
die der öffentlichen Versorgung z. B. mit Wasser, Licht oder Wärme
dient, durch Beschädigung gestört wird. Es droht Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Behinderung
von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB): Wer
bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person
behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.
Sachbeschädigung (§ 303 Absatz
1 und 2 StGB): Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder
zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich
und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe
von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle: stmj.bayern.de