München:
Bayern erweitert Mieterschutzverordnung
Mietpreisbremse gilt für fünf weitere Städte und Gemeinden / Justizminister Eisenreich:
„Menschen mit normalen Einkommen, Senioren und Familien müssen sich das
Leben auch in Regionen mit knappem Wohnraum weiter leisten können.“
Bayern nimmt fünf weitere Städte und Gemeinden
mit angespanntem Wohnungsmarkt in die aktuelle Mieterschutzverordnung auf.
In Herzogenaurach, Marktschellenberg, Oberaudorf, Stockstadt a. Main und
Trostberg gelten damit künftig besondere Maßnahmen zum Schutz
der Mieterinnen und Mieter. Dazu gehören die Begrenzung der zulässigen
Anfangsmiete durch die Mietpreisbremse, die Senkung der für Mieterhöhungen
geltenden Kappungsgrenze und die Verlängerung der Kündigungssperrfrist
bei Wohnungsumwandlungen. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich:
„Menschen mit normalen Einkommen, Senioren und Familien müssen
sich das Leben auch in Regionen mit knappem Wohnraum weiter leisten können.
Die Mietpreisbremse ist dafür ein wichtiges Mittel. Künftig wird
sie in 208 Städten und Gemeinden Bayerns gelten.“ Das entspricht
einem Anteil von etwa zehn Prozent der insgesamt 2056 bayerischen Gemeinden.
Die aktuelle bayerische Mieterschutzverordnung ist zum 1. Januar
2022 in Kraft getreten. Seit dem Baulandmobilisierungsgesetz aus 2021 können
die Landesregierungen nicht nur im Mietrecht, sondern auch im Baurecht
Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt festsetzen. Hierfür hat der
Freistaat Bayern 2022 die Gebietsbestimmungsverordnung Bau erlassen. In
diesem Zuge wurden in Bayern fünf weitere Städte und Gemeinden
mit angespanntem Wohnungsmarkt identifiziert. Diese Kommunen werden nach
der Aufnahme in die Gebietsbestimmungsverordnung Bau nun auch in die Mieterschutzverordnung
aufgenommen. Eisenreich: „Wohnungsmangel
und Mietpreisanstieg sind große Herausforderungen unserer Zeit. Einfache
Lösungen gibt es hier nicht. Notwendig ist ein Bündel an Maßnahmen
von Bund, Ländern und Kommunen in verschiedenen Bereichen. Vor allem
muss mehr preiswerter Wohnraum geschaffen werden. Aber auch das Mietrecht
kann einen Beitrag leisten.“ Der Justizminister setzt sich
zudem für eine bessere Bekämpfung von Wuchermieten ein. Die Hürden
im Wirtschaftsstrafgesetz für die Verfolgung von Wuchermieten sollen
abgesenkt und der Bußgeldrahmen deutlich erhöht werden. Der
Bundesrat hat im Februar 2022 einen entsprechenden Gesetzentwurf Bayerns
sowie der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg und Nordrhein-Westfalen
beim Deutschen Bundestag eingebracht. Eisenreich: „Ein
besserer Schutz vor wucherischen Mietpreisen ist dringend notwendig. Die
große Mehrheit der Vermieter handelt verantwortungsvoll. Aber schwarze
Schafe unter den Vermietern verdienen keinen Schutz. Der Bundesjustizminister
ist aufgefordert, zu handeln.“ Hintergrund:
In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach der Mieterschutzverordnung
gelten folgende Regelungen:
Mietpreisbremse: Wenn Bestandswohnungen neu vermietet
werden, darf die Miete maximal zehn Prozent über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegen.
Abgesenkte Kappungsgrenze: Mieterhöhungen entsprechend
der Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete dürfen nicht
zu einer Mietensteigerung von mehr als 15 Prozent (statt 20 Prozent) innerhalb
von drei Jahren führen. Verlängerte
Kündigungssperrfrist: Wird eine vermietete Wohnung in Wohnungseigentum
umgewandelt und veräußert, kann der Erwerber erst zehn Jahre
(statt drei Jahre) nach der Veräußerung wegen Eigenbedarfs oder
zur Verwertung kündigen. Die bayerischen Städte
und Gemeinden, in denen die oben genannten Regelungen gelten, sind abrufbar
unter https://www.justiz.bayern.de/ministerium/gesetzgebung/
Quelle: stmj.bayern.de