München:

Verfahren gegen Klimaaktivisten in Bayern
/ 21 Urteile und Strafbefehle / Bayerns Justizminister Georg Eisenreich
warnt: „Jeder darf sich friedlich für den Klimaschutz einsetzen. Straftaten
im Namen des Klimaschutzes nimmt die bayerische Justiz nicht hin.“

Bayerns Justizminister Georg Eisenreich warnt vor Straftaten im Namen des Klimaschutzes: „Der
Kampf gegen den Klimawandel ist ein existenzielles Thema für die Menschheit.
Es gibt viele Möglichkeiten, sich legal für den Klimaschutz einzusetzen
und für seine Ziele zu demonstrieren. Viele der Klimakleber blockieren
aber in strafbarer Weise den Verkehr. Ein kleiner Teil gefährdet sogar
die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Der Rechtsstaat darf das
nicht akzeptieren. Straftaten im Namen des Klimaschutzes nehmen wir nicht
hin.“ Die Ermittlungen in Zahlen (Stichtag: 07.02.2023):
Seit Anfang 2021 haben die bayerischen Staatsanwaltschaften
bereits 112 (Vor-)Ermittlungsverfahren eingeleitet, die im Zusammenhang
mit Gruppierungen wie der Letzten Generation oder Extinction Rebellion
stehen. Der Großteil der Straftaten fiel mit
101 Verfahren in den Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft München.
Mehr als die Hälfte der Verfahren (67) betraf Verkehrsblockaden.
Bislang haben die bayerischen Staatsanwaltschaften in
42 Verfahren die öffentliche Klage erhoben. Davon gab es in 21 Fällen
bereits Urteile oder Strafbefehle mit Geldstrafen von 10 bis zu 160 Tagessätzen.
Eisenreich: „Straftaten werden schuld-
und tatangemessen geahndet. Die wiederholte Begehung von Straftaten wirkt
sich strafschärfend aus. Selbst wenn man seine Geldstrafe aus Spendengeldern
finanziert: Bei Strafen über 90 Tagessätzen gilt man als vorbestraft.
Die Verurteilung kann daher auch Auswirkungen auf den weiteren Lebensweg
haben.“ Neben den Strafzahlungen müssen die Aktivisten zusätzlich
mit Einsatzkosten rechnen, die von der Polizei erhoben werden. Welche
Straftaten kommen insbesondere in Betracht?
Nötigung (§ 240 StGB) kommt in Betracht,
wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst
und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand
gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Widerstand
gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gefährlicher
Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB): Wer die
Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt,
dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet
werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
bestraft werden. Gefährlicher Eingriff
in den Luftverkehr (§ 315 StGB): Wer beispielsweise
Hindernisse bereitet und dadurch Leib und Leben eines anderen Menschen
gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn
Jahren bestraft. Behinderung von
hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB): Wer bei
Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert,
die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Sachbeschädigung
(§ 303 Absatz 1 und 2 StGB): Wer rechtswidrig eine fremde
Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild
nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert,
dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Quelle:stmj.bayern.de

Von redaktion