Berlin:
Besserer Schutz für Schweinswale und Seevögel in den Meeresschutzgebieten
der Nordsee
EU-Kommission erlässt neue Schutzmaßnahmen zur Fischerei
Auf Vorschlag der Bundesregierung hat die Europäische Kommission heute
neue Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen zum Schutz bedrohter Arten und
Lebensräume in den Meeresschutzgebieten der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ) der Nordsee erlassen. Besser geschützt werden unter
anderem Schweinswale und Seevögel sowie Riffe und Sandbänke. Auf der
Amrumbank, einer Sandbank im Meeresschutzgebiet Sylter Außenriff, wird
beispielsweise die Fischerei vollständig ausgeschlossen. Dieses
Meeresgebiet zählt zu den wichtigsten Reproduktions- und Aufzuchtgebieten
für Schweinswale und dient vielen Seevogelarten als Nahrungs-,
Überwinterungs-, Mauser-, Durchzugs- und Rastgebiet. Die Maßnahmen
basieren auf gemeinsamen Vorschlägen des Bundesumweltministeriums (BMUV)
und des Bundeslandwirtschaftsministeriums (BMEL), abgestimmt mit den
EU-Nachbarstaaten der Nordsee.
Bundesumweltministerin Steffi Lemke: „Intakte Meere sind unsere
Lebensgrundlage und unsere Verbündeten bei der Bewältigung von
Klimakrise, Verschmutzungskrise und Artenaussterben. Das gilt auch für
unsere Nordsee. Sie ist jedoch in weiten Teilen in keinem guten Zustand.
Die neuen Maßnahmen in den Meeresschutzgebieten begrüße ich daher sehr.
Damit können wir zum Erhalt der sensiblen Arten und Lebensräume im Meer
beitragen. Gleichzeitig sind die Maßnahmen ein wichtiger Schritt im Rahmen
der Meeresoffensive der Bundesregierung und der naturverträglichen
Fischerei.“
Bundesfischereiminister Cem Özdemir: „Schützen wir das Meer, schützen
wir die Grundlage unserer Fischerei. Die Maßnahmen sind ein guter
Kompromiss zwischen einem besseren Meeresnaturschutz und den Anliegen der
Branche. Nur ein intaktes und stabiles Ökosystem Nordsee garantiert auch
in Zukunft gute Fänge – und damit die Existenzgrundlage unserer
Fischerinnen und Fischer in den Küstenregionen.“
Das Paket umfasst verschiedene Fischereibewirtschaftungsmaßnahmen in vier
Natura-2000-Meeresschutzgebieten in der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone: Sylter Außenriff, Borkum-Riffgrund, Doggerbank und
Östliche Deutsche Bucht. Innerhalb dieser Gebiete werden auf Teilflächen
bestimmte Fischereitechniken in der Berufsfischerei untersagt oder zeitlich
beschränkt. Es enthält Regelungen für die Verwendung von Kiemen- und
Verwickelnetzen sowie zu mobilen, grundberührenden Fanggeräten.
Die Maßnahmen leisten einen Beitrag zum Erhalt der biologischen Vielfalt
in den Meeresschutzgebieten des Natura-2000-Netzwerks und zur
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, zu deren Umsetzung Deutschland
EU-rechtlich verpflichtet ist.
Mit der Verordnung der Europäischen Kommission wird eine gemeinsame
Empfehlung der Fischerei-Regionalgruppe der EU-Nordsee-Anrainerstaaten –
sog. Scheveningen-Gruppe – umgesetzt. Zudem werden auch Maßnahmen in
niederländischen Meeresschutzgebieten geregelt, denen ebenfalls eine
gemeinsame Empfehlung der Scheveningen-Gruppe zugrunde liegt.
Hintergrund:
Als ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) wird das Gebiet jenseits des
Küstenmeeres bezeichnet, d. h. das Meeresgebiet in einer Entfernung von 12
bis maximal 200 Seemeilen von der Küstenlinie, in dem der Küstenstaat in
begrenztem Umfang souveräne Rechte und Hoheitsbefugnisse wahrnehmen kann.
Die Zuständigkeit für die Schutzgebiete in der AWZ liegt bei der
Bundesregierung, während die Gebiete im Küstenmeer (bis 12 Seemeilen) in
die Zuständigkeit der Länder fallen. In den Naturschutz-Richtlinien der
EU (der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie) sind
Arten und Lebensräume benannt, für die Schutzgebiete ausgewiesen werden
müssen, um ein ökologisch kohärentes Schutzgebietsnetzwerk (NATURA 2000)
zu erzielen. Deutschland hat gemäß Artikel 6 der EU-Habitatrichtlinie und
Artikel 4 der EU-Vogelschutzrichtlinie die Verpflichtung, Maßnahmen für
die Bewahrung bzw. Wiederherstellung des sogenannten „günstigen
Erhaltungszustands“ dieser Arten und Lebensräume festzulegen. Weiterhin
bestehen Verpflichtungen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie der EU. Die Festlegung der Maßnahmen für
die Berufsfischerei erfolgt über EU-Recht im Rahmen der Verordnung über
die Gemeinsame Fischereipolitik. Dazu sind Maßnahmen zur Regulierung der
Fischerei mit allen wirtschaftlich betroffenen Mitgliedstaaten der EU
abzustimmen. Wenn mit allen betroffenen Staaten eine Einigung erzielt
wurde, kann anschließend eine „gemeinsame Empfehlung“ der zuständigen
Regionalgruppe der Europäischen Kommission vorgelegt werden, die diese
dann mit einer EU-Verordnung verbindlich festschreibt.
Weiterführende Informationen:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/340 der Kommission
<file:///C:/Users/Riedebergera/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/00JMM3BN/•%09https:/eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/%3furi=OJ:L:2023:048:FULL&from=DE>
BMUV Meeresschutz
<https://www.bmuv.de/presseverteiler/lt.php?tid=9wl6FxP8+wuyR8AI9fV+cqMxVOaM86qPh9MNd6KpTHOBuBNZyf+roKSsg41K6FIQ>
BMEL Meeresumweltschutz
<https://www.bmuv.de/presseverteiler/lt.php?tid=/LFc5OK+xgi/Tl3J64q2aqMxVOaM80qPh9MNd6KpTHOBuBNZyf+boKSsg41K6FIQ>
Quelle: bmuv.de