Berlin:

Bundesregierung legt Bericht zur Bewertung der Gasspeicherregelungen gemäß Energiewirtschaftsgesetz
vor

Das Bundeskabinett hat heute den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
vorgelegten Bericht zur Bewertung der Gasspeicherregelungen des Energiewirtschaftsgesetzes zur
Kenntnis genommen. In einem nächsten Schritt wird der Bericht dem Deutschen Bundestag übermittelt.
Konkret geht es um den „Bericht über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes“, der gemäß § 35f Energiewirtschaftsgesetz zu erstellen ist. Das Gesetz
verlangt zwei Berichte. Ein erster Bericht wurde heute vorgelegt. So musste das BMWK in einem
ersten Schritt bis zum 15. Dezember 2022 die Umsetzung der Vorschriften zu den Gasspeichern
bewerten und dem Deutschen Bundestag übermitteln. In einem zweiten Schritt muss das BMWK bis zum 1.
April 2023 die Vorschriften zur Speicherregulierung evaluieren.
Im vergangenen Jahr wurde die Regulierung der Gasspeicher in Deutschland mehrmals angepasst. So
wurden insbesondere klare Füllstandsvorgaben eingeführt, um die Vorsorge für den Winter zu erhöhen
und die Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten.

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Die Anpassung der Gasspeicherregulierung im Jahr 2022 war ein ganz wesentlicher Baustein dafür,
dass eine Gasmangellage vermieden werden konnte und die Lage insgesamt beherrschbar geworden ist.
Die Gasversorgung in Deutschland ist aktuell stabil. Die Versorgungssicherheit ist weiterhin
gewährleistet. Gleichwohl bleibt die Vorbereitung auf den Winter 2023/2024 eine zentrale
Herausforderung, sodass die gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erfolgende Befüllung der Gasspeicher
auch für den Winter 2023/2024 eine wichtige Bedeutung behalten wird.
Näher zu den Inhalten des Berichts:
Der heute im Kabinett verabschiedete „Bericht über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes“ stellt die Anpassung der Gasspeicherregulierung des Jahres 2022 dar. Er
legt den Anlass der Änderungen dar, benennt die verschiedenen rechtlichen Anpassungen die ergriffen
worden sind und fasst die praktische Umsetzung und Anwendung der Bestimmungen zusammen.
Anlass und wesentliche rechtliche Vorgaben:
Dass eine Anpassung der Regulierung erforderlich war, zeigt ein Rückblick auf den Beginn des
Winters 2021/22. Zu Beginn des Winters 2021/2022 lagen die Gasspeicherfüllstände nur bei rund 68
Prozent (Stand 1. November 2021), zu Ende März 2022 betrug der bundesweit durchschnittliche
Füllstand sogar nur noch rund 26 Prozent. Der größte deutsche Gasspeicher Rehden war zu Beginn des
Winters 2021/2022 nur zu rund 9,5 Prozent gefüllt (Stand 1. November 2021) und zu Ende März 2022
fast vollständig leergefahren (< 1 Prozent).
In der Folge hat die Bundesregierung die Regulierung angepasst und unter anderem die eingeführten
Füllstandsvorgaben erhöht, vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und
der vertragswidrigen Einstellung der Gaslieferungen durch die Nord Stream 1 Pipeline durch
Russland.

So sind folgende Füllstandsvorgaben einzuhalten:
– 1. Oktober: 85 Prozent
– 1. November: 95 Prozent
– 1. Februar: 40 Prozent.

In Summe konnten die neuen und aktuell geltenden Füllstandsvorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes
im Jahr 2022 alle eingehalten werden. Die bundesweitdurchschnittliche Füllstände betrugen:
– 1. Oktober 2022: 91, 79 Prozent
– 1. November 2022: 99, 19 Prozent
– 1. Februar 2023: 78,15 Prozent.

Umsetzung der Gasspeicherregelungen:
Eine besondere Rolle kam bei der Befüllung der Gasspeicher dem Marktgebietsverantwortlichen Trading
Hub Europe (THE) zu. Dieser überwacht die Füllstandsvorgaben der einzelnen Speicher und kann bei
Nichteinhaltung der Füllstandsvorgaben auch selbst Gas in den Speicheranlagen einspeichern, die die
entsprechenden Vorgaben unterschreiten.
Ein solches Tätigwerden von THE war im vergangenen Jahr beispielsweise bei der Befüllung des
Speichers Rehden notwendig.

Im Laufe des Jahres 2022 wurden auch Befüllung der Speicher durch THE technisch und rechtlich
erweitert. Während THE zunächst nur am deutschen Spotmarkt einkaufen konnte, wurden im Laufe des
Jahres 2022 die rechtlichen, technischen und finanziellen Voraussetzungen angepasst. Die THE tätigt
seit Anfang Oktober 2022 im Rahmen der Veräußerung neben Spotmarktgeschäften auch
Terminmarktgeschäfte.
Den heute im Kabinett verabschiedeten „Bericht für den Bundestag nach § 35f
Energiewirtschaftsgesetz über die Umsetzung der Vorschriften des Teils 3a des
Energiewirtschaftsgesetzes“ finden Sie hier.

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/02/20230208-bundesregierung-legt-bericht-zur-bewertung-der-gasspeicherregelungen-gemaess-energiewirtschaftsgesetz-vor.html

Quelle:abo-bmwi.de

 

Von redaktion