München:

Erneut Verkehrsblockaden im Namen des Klimaschutzes/ Bayerns Justizminister Eisenreich warnt: „Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden dort, wo das Strafrecht beginnt. Der Klimaschutz rechtfertigt keine Straftaten.“

In den vergangenen Wochen häufen sich Protestaktionen, bei denen die Aktivisten teils zu drastischen Mitteln greifen. Heute (5. Dezember) blockierten mehrere Aktivisten eine der Hauptverkehrsadern Bayerns, die Bundesautobahn 9.

Der bayerische Justizminister Georg Eisenreich warnt: „Klimaschutz ja. Straftaten nein. In Deutschland darf jeder öffentlich seine Meinung sagen und friedlich und ohne Waffen demonstrieren. Die Meinungsfreiheit und das Versammlungsrecht sind ein hohes Gut. Die Versammlungs- und Meinungsfreiheit enden aber dort, wo das Strafrecht beginnt. Der Klimaschutz rechtfertigt keine Straftaten. Straftaten dürfen nicht hingenommen werden. Blockaden von (oder andere Eingriffe in) Flughäfen und Autobahnen haben eine neue Dimension. Die Strafgesetze sind konsequent anzuwenden.

Demonstrantinnen und Demonstranten muss klar sein: Nötigung und gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr können auch mit Freiheitsstrafe geahndet werden, im Falle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Jeder darf sich für den Klimaschutz einsetzen und für seine Ziele demonstrieren. Wir sehen inzwischen Radikalisierungstendenzen eines Teils der Aktivisten. Ein Teil der Klimaaktivisten gefährdet die Gesundheit und das Leben anderer Menschen. Das darf der Rechtsstaat nicht akzeptieren. So genannte Klimaaktivisten, die die Gesundheit und das Leben anderer Menschen gefährden, sind Kriminelle.“

Welche Straftaten kommen insbesondere in Betracht?

Nötigung (§ 240 StGB) kommt in Betracht, wenn Teilnehmer durch Sitzstreiks und Festkleben auf der Fahrbahn bewusst und gewollt erhebliche Blockaden auslösen oder aktiven Widerstand gegen das Wegtragen leisten. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB): Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB). Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs z. B. dadurch beeinträchtigt, dass Hindernisse aufgestellt und dadurch Menschen oder Sachwerte gefährdet werden, kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Behinderung von hilfeleistenden Personen (§ 323c Absatz 2 StGB). Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden.

Sachbeschädigung (§ 303 Absatz 1 und 2 StGB). Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört oder unbefugt ihr Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert, dem droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Quelle: stmj.bayern.de

Von redaktion