Berlin:

Sauberere Luft in Wohngebieten durch

neue Vorschriften für Schornsteine

Das Bundeskabinett hat heute konkretere Vorgaben für kleine
Feuerungsanlagen beschlossen. Neu errichtete Pelletheizungen, Kachelöfen
oder Kamine müssen künftig einen Schornstein haben, dessen
Austrittsöffnung so weit über das Dach hinausragt, dass Abgase von der
natürlichen Luftströmung fortgetragen werden können. So soll die
Luftqualität insbesondere in Wohngebieten geschützt werden. Nach den
bisherigen Regelungen können sich Luftschadstoffe an windstilleren Orten
zwischen Häusern sammeln, wo sie zum Risiko für die menschliche
Gesundheit werden. Die Bundesregierung fasst die bisherigen Regeln genauer,
um die Luftqualität vor allem in eng besiedelten Gebieten zu verbessern.
Der Bundesrat muss der Verordnung (Änderung der 1. BImSchV) noch
zustimmen.

Beim Verbrennen von Festbrennstoffen wie Holz und Kohle entstehen oft
unangenehme Gerüche und Rauch, aber auch geruchlose und für das
menschliche Auge unsichtbare gesundheitsgefährdende Schadstoffe wie
Feinstaub, Benzo(a)pyren, Dioxine und Furane. Sie werden vor allem in enger
bebauten Wohngebieten zum Problem. Denn an Stellen, die kaum von der
natürlichen Luftströmung durchströmt werden, sammeln sich
Luftschadstoffe in Bodennähe und beeinträchtigen die Gesundheit
insbesondere von Kindern, Senioren und kranken Menschen.

Mit dem heute beschlossenen Verordnungsentwurf der Bundesregierung soll der
Abtransport von Abgasen mit der freien Luftströmung gewährleistet werden.
Die Mündung eines Schornsteins muss künftig außerhalb der so genannten
Rezirkulationszone des Einzelgebäudes liegen, also außerhalb des
Bereichs, wo Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und vor Ort
verbleiben. Dazu muss die Austrittsöffnung des Schornsteins nahe am
Dachfirst angeordnet werden und diesen um mindestens 40 Zentimeter
überragen. Firstferne Errichtungen sind unter der Voraussetzung möglich,
dass bestimmte technische Vorgaben eingehalten werden. Damit die Abgase
ausreichend verdünnt werden, muss der Schornstein so gestaltet sein, dass
dessen Austrittsöffnung die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenster
und Türen in der Umgebung um eine gewisse Höhe überragt. Diese Höhe ist
abhängig von der Entfernung und von der Leistung der Anlage. Die neuen
Vorgaben berücksichtigen dabei die höheren Staubfrachten von Anlagen mit
größeren Feuerungswärmeleistungen stärker als bisher.

Von der Änderung betroffen sind ausschließlich neue Feuerungsanlagen für
feste Brennstoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als einem
Megawatt. Darunter fallen sowohl zentrale Heizkessel für Festbrennstoffe,
wie beispielsweise Holzpelletheizungen, die ganze Häuser oder
Wohneinheiten mit Wärme und Warmwasser versorgen, als auch
Einzelraumfeuerungsanlagen, wie Kaminöfen, die als Zusatzheizung vorrangig
den Aufstellraum beheizen. In Deutschland werden jährlich rund 4.000 neue
Festbrennstoffkessel in Neubauten und 70.000 neue
Einzelraumfeuerungsanlagen installiert.

Für Feuerungsanlagen, die bei Inkrafttreten der neuen Verordnung bereits
installiert sind, ändert sich nichts. Es werden die derzeit geltenden
Vorschriften fortgeschrieben. Das gilt auch für den Austausch einer
bestehenden Ölheizung durch eine Biomasseheizung, wie sie derzeit mit der
Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) staatlich gefördert wird.
Auch der Ersatz einer bestehenden Einzelraumfeuerungsanlage, beispielsweise
eines Kaminofens, unterliegt nicht den neuen Anforderungen.

Ergänzend zur Verbesserung der Immissionssituation setzt sich die
Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Reduzierung der Emissionen aus neuen
Heizanlagen und Öfen ein. Dies kann nur auf europäischer Ebene erfolgen,
da Festbrennstofffeuerungen Produkte des Binnenmarktes sind und unter die
Ökodesign-Richtlinie fallen.

Weitere Informationen

Entwurf Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=gChsVqAyHGGLHQLz2xDyBOJFP9Unx+QElJ6J9Rpj8QSBuBNZyf+roKSsg41K6FIQ>
(Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 1.
BImSchV)

 

Quelle:bmu.de

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Von redaktion