Berlin:

Bundestag verschärft Regeln gegen den illegalen Handel mit fluorierten
Treibhausgasen

Deutschland schiebt illegalen Importen klimaschädlicher teilfluorierter
Kohlenwasserstoffe (F-Gase) einen Riegel vor. Künftig ist es in
Deutschland verboten, in die EU eingeführte F-Gase zu erwerben oder
weiterzuverkaufen, welche nicht den Vorgaben der europäischen
F-Gasverordnung entsprechen. Um Kontrollen zu erleichtern, müssen
Informationen über Hersteller und Importeure von F-Gasen sowie Angaben
über die Legalität der eingeführten Ware in der Lieferkette
weitergegeben werden. So sieht es die aktuelle Novelle des
Chemikaliengesetzes vor, die heute vom Deutschen Bundestag beschlossen
wurde. Sie soll noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten.

Bis 2030 wollen die EU-Mitgliedsstaaten den Verbrauch klimaschädlicher
teilfluorierter Kohlenwasserstoffe (HFKW) um rund 80 Prozent senken. Seit
2015 regelt die F-Gas-Verordnung der EU den Handel und die Verwendung von
F-Gasen. Bislang gilt die vorgegebene Quotenpflicht aber nur für das
erstmalige Inverkehrbringen von F-Gasen in der EU. Für nachgeschaltete
Händler und Verbraucher bestanden bislang keine Beschränkungen. Die heute
vom Bundestag beschlossene Gesetzesänderung ergänzt die Vorgaben der
europäischen F-Gasverordnung um nationale Vorschriften und stärkt damit
den Kampf gegen illegalen Handel mit F-Gasen. Die neuen Regelungen
übertragen die Vorgaben aus der EU-F-Gasverordnung nun auch auf
nachfolgende Akteure in der Lieferkette. Diese Wirtschaftsbeteiligten
müssen nun ebenfalls die Legalitätsanforderungen des EU-Rechts bei der
weiteren Abgabe beachten und dies bei der Abgabe dokumentieren. Die neuen
Dokumentationspflichten erleichtern den Vollzugsbehörden die Überwachung
der gesamten Lieferkette und geben zugleich den im guten Glauben handelnden
Akteuren der Lieferkette ein möglichst hohes Maß an Rechtssicherheit.

F-Gase werden als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen, als Treibgas in
Sprays, als Treibmittel in Schäumen und Dämmstoffen sowie als
Feuerlöschmittel eingesetzt. Seit Inkrafttreten der F-Gas-Verordnung der
EU muss jedes Unternehmen, das F-Gase in die EU einführen möchte, über
eine ausreichende Quote verfügen, die die EU-F-Gasverordnung festgelegt.
Außerhalb der EU ansässige Unternehmen müssen für die Beantragung von
Quoten einen Alleinvertreter in der EU bevollmächtigen. Von der
Mengenbeschränkung und Quotierung erfasst sind HFKW in Gebinden sowie
Füllmengen in importierten Geräten. Einige Anwendungen sind ausgenommen,
beispielsweise die Verwendung von HFKW als Ausgangsstoff für die
Produktion anderer Chemikalien.

Klassische Treibhausgase wie CO2 werden meist als unerwünschte
Nebenprodukte freigesetzt, zum Beispiel bei der Verbrennung fossiler
Rohstoffe. HFKW hingegen werden gezielt produziert und eingesetzt,
hauptsächlich als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen. Klimaschonende
Technologien zu ihrem Ersatz stehen zur Verfügung. Die EU-F-Gasverordnung
sieht deshalb eine Verringerung ihrer Verkaufsmengen in der EU bis 2030 auf
gut ein Fünftel der Verkaufsmengen von 2015 vor (21 Prozent). Hierfür
wird die nach dem Quotensystem der EU-F-Gasverordnung jährlich in der EU
zur Verfügung stehende Gesamtmenge an HFKW bis 2030 schrittweise reduziert
und jährlich zwischen den Quoteninhabern in der EU aufgeteilt. Durch die
künstliche Verknappung steigt der Preis für klimaschädliche HFKW in der
EU und der Umstieg auf klimafreundliche Alternativen wird attraktiver.

Das Gesetz muss noch den Bundesrat passieren und soll noch in dieser
Legislaturperiode in Kraft treten.

Weitere Informationen

Gesetzesentwurf zur Änderung des Chemikaliengesetzes
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=gDpAbIxGk5iEL4aFPu37r86yiiuiq5RDulQnY9RLU5CBuBNZyf87oKSsg41K6FIQ>

Fluorierte Triebhausgase
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=wgSnCd5pebO7/Gj0NNI6qs6yiiuiq/RDulQnY9RLU5CBuBNZyf+LoKSsg41K6FIQ>

Quelle: bmu.de

Von redaktion