Berlin:

Bundesregierung beschließt Verordnung zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit
deutscher Unternehmen

Ausgleichsmaßnahmen zur CO2-Bepreisung im nationalen
Brennstoffemissionshandel setzen Impulse für stärkeren Klimaschutz

Das Bundeskabinett hat heute die Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung
von Carbon-Leakage beim nationalen Brennstoffemissionshandel beschlossen.
Die von der Bundesumweltministerin vorgelegte Verordnung stellt sicher,
dass Unternehmen, die dem Brennstoffemissionshandel unterliegen, künftig
eine finanzielle Kompensation erhalten, wenn die CO2-Bepreisung zu einer
Benachteiligung im grenzüberschreitenden Wettbewerb führt. Der Großteil
dieser Mittel muss wiederum in den Klimaschutz investiert werden.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Der nationale
Brennstoffemissionshandel, der zu Beginn diesen Jahres gestartet ist, wird
eine Lenkungswirkung hin zu klimafreundlichen Technologien und Produkten
auslösen. Dabei ist es uns wichtig, dass Deutschland ein attraktiver
Wirtschaftsstandort bleibt, denn Abwanderungen ins Ausland würden
niemandem nützen, auch nicht dem Klima. Mit der heute beschlossenen
flankierenden Verordnung verbinden wir nun beides: Unternehmen erhalten
einen angemessenen Ausgleich, wenn sich für sie sonst Nachteile im
internationalen Wettbewerb ergeben. Gleichzeitig werden die Unternehmen den
Großteil dieser Mittel gezielt in den Klimaschutz investieren. Das hilft
ihnen dabei, zu Vorreitern in einer klimaneutralen Weltwirtschaft zu
werden. Erfolgreicher Schutz von Klima und Wirtschaft gehen so Hand in
Hand.“

Die Verordnung setzt den Eckpunktebeschluss der Bundesregierung aus dem
September 2020 zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
konsequent um. Hierzu baut die Verordnung auf den etablierten
Schutzregelungen des europäischen Emissionshandels (EU-ETS) auf,
berücksichtigt die Besonderheiten des nationalen Handelssystems und
verpflichtet Unternehmen zu klimaschutzwirksamen Maßnahmen im Gegenzug
für die gewährte Kompensation. Ebenso sind Rückmeldungen der
Bundesländer und der Verbände eingeflossen.

Kernbestandteile der Verordnung sind die Bestimmung der beihilfefähigen
Sektoren, die Berechnung der Beihilfehöhe, eine unternehmensbezogene
Prüfung sowie die Festlegung von Gegenleistungen. Alle Sektoren und
Teilsektoren, die von der Sektorenliste des EU-ETS erfasst sind, sind auch
im nationalen Emissionshandel beihilfeberechtigt. Für weitere Sektoren
besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Antragsverfahrens aufgenommen zu
werden, sofern bestimmte quantitative oder qualitative Kriterien erfüllt
werden. Dieser breite Ansatz gewährleistet, dass alle Unternehmen mit
einem möglichen Carbon-Leakage-Risiko antragsberechtigt sind.

Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Ausgleichszahlungen
zielgerichtet erfolgen und sich am realen Wettbewerbsrisiko orientieren:
Der Auszahlungsbetrag richtet sich nach einem Kompensationsgrad, der
abhängig von der Höhe der Emissionsintensität eines Sektors zwischen 65
und 95 % abgestuft ist. Weitere Faktoren sind die beihilfefähigen
Brennstoff- bzw. Wärmemengen sowie der sogenannte Benchmark-Ansatz: Dieser
sorgt, analog zum EU-ETS, dafür, dass das Beihilfeniveau durch die 10
Prozent besten Anlagen einer Branche bestimmt wird. Das schafft Anreize
für Unternehmen, in emissionsarme Technologien investieren. Unternehmen
müssen ab dem Jahr 2023 zudem nachweisen, dass ihre Emissionsintensität
eine Mindestschwelle überschreitet, ansonsten fallen sie auf einen
Kompensationsgrad von 60 % zurück.

Als Gegenleistung für die Kompensationszahlungen sind die Unternehmen
verpflichtet, ein Energiemanagementsystem zu betreiben und mindestens 80 %
(in den Jahren 2023 und 2024: mindestens 50 %) des Beihilfebetrages in
Klimaschutzmaßnahmen zu investieren, die wirtschaftlich umsetzbar sind.
Übergangsregelungen geben dabei insbesondere auch den kleineren
Unternehmen ausreichend Zeit, um sich darauf einzustellen.

Die Verordnung wird dem Deutschen Bundestag zur Zustimmung vorgelegt. Da
die Kompensationen eine Beihilfe darstellen, wird die Bundesregierung zudem
die Genehmigung der Verordnung durch die Europäische Kommission
beantragen.

Den Verordnungsentwurf finden Sie unter
https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=pBSWU0Wh3KyqTvX3N40CvdnNNFYhU06cvYdPlFZTPW6BuBNZyf9LoKSsg41K6FIQ

Quelle:bumu.de

Von redaktion