Berlin:
Nukleare Sicherheit
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Sechzehnten Gesetz zur
Änderung des Atomgesetzes
Heute hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zu der
Verfassungsbeschwerde des Energieversorgungsunternehmens Vattenfall gegen
die mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16.
AtG-Novelle) geschaffenen § 7f Abs. 1 und 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 des
Atomgesetzes (AtG) verkündet. Es hat entschieden, dass die
Verfassungsbeschwerde Vattenfalls zulässig und begründet ist.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die Bundesregierung respektiert
selbstverständlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wir
werden das Urteil gründlich analysieren und zügig eine Gesetzesregelung
auf den Weg bringen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes
gerecht wird. Klar ist, dass das heutige Urteil nicht den Atomausstieg bis
2022 an sich betrifft, der vom Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen
schon 2016 bestätigt wurde. Es geht um einen Randbereich: Regelungen für
gewisse etwaige Ausgleichsansprüche der AKW-Betreiber.“
Mit der 16. AtG-Novelle hatte der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 umzusetzen. § 7f Abs. 1
und 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 AtG regeln einen Ausgleichsanspruch für die
Genehmigungsinhaber der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und
Mülheim-Kärlich, soweit die diesen Atomkraftwerken im Jahre 2002
zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen
werden.
Das BVerfG hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde Vattenfalls
zulässig und begründet ist. Die 16. AtG-Novelle sei nicht wirksam in
Kraft getreten, da keine der beiden von der Novelle selbst vorgesehenen
Inkrafttretensvoraussetzungen erfüllt seien. Zum Einen handele es sich bei
dem von der EU-Kommission diesbezüglich übermittelten Schreiben
(„Comfort Letter“), in welchem sie mitgeteilt hatte, eine
beihilferechtliche Prüfung sei nicht erforderlich, lediglich um eine
unverbindliche Stellungnahme, welche entgegen der Auffassung der
Bundesregierung die Bedingungen der Inkrafttretensvorschrift nicht
erfülle.
Zum Anderen hat das BVerfG festgestellt, dass das Gesetz auch materiell
nicht ausreiche, die bestehenden verfassungsrechtlichen Defizite zu
beseitigen. Insbesondere sei die oben genannte Bemühensobliegenheit zu
unbestimmt. Zwar könne der Ausgleichsanspruch grundsätzlich an die
Bedingung geknüpft werden, dass der Antragsteller versuche, die noch
vorhandenen Strommengen zu verwerten. Hierfür müsse die entsprechende
Regelung allerdings Bedingungen vorsehen, die es dem Antragsteller
ermöglichen, klar zu erkennen, zu welchen Bedingungen eine solche
Übertragung erfolgen müsse.
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Sechzehnten Gesetz zur
Änderung des Atomgesetzes
Heute hat das Bundesverfassungsgericht seinen Beschluss zu der
Verfassungsbeschwerde des Energieversorgungsunternehmens Vattenfall gegen
die mit dem Sechzehnten Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes (16.
AtG-Novelle) geschaffenen § 7f Abs. 1 und 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 des
Atomgesetzes (AtG) verkündet. Es hat entschieden, dass die
Verfassungsbeschwerde Vattenfalls zulässig und begründet ist.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die Bundesregierung respektiert
selbstverständlich die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Wir
werden das Urteil gründlich analysieren und zügig eine Gesetzesregelung
auf den Weg bringen, die den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes
gerecht wird. Klar ist, dass das heutige Urteil nicht den Atomausstieg bis
2022 an sich betrifft, der vom Bundesverfassungsgericht im Wesentlichen
schon 2016 bestätigt wurde. Es geht um einen Randbereich: Regelungen für
gewisse etwaige Ausgleichsansprüche der AKW-Betreiber.“
Mit der 16. AtG-Novelle hatte der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, das Urteil
des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2016 umzusetzen. § 7f Abs. 1
und 2, § 7g Abs. 2 Satz 1 AtG regeln einen Ausgleichsanspruch für die
Genehmigungsinhaber der Atomkraftwerke Brunsbüttel, Krümmel und
Mülheim-Kärlich, soweit die diesen Atomkraftwerken im Jahre 2002
zugewiesenen Elektrizitätsmengen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
trotz ernsthaften Bemühens nicht auf ein anderes Atomkraftwerk übertragen
werden.
Das BVerfG hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde Vattenfalls
zulässig und begründet ist. Die 16. AtG-Novelle sei nicht wirksam in
Kraft getreten, da keine der beiden von der Novelle selbst vorgesehenen
Inkrafttretensvoraussetzungen erfüllt seien. Zum Einen handele es sich bei
dem von der EU-Kommission diesbezüglich übermittelten Schreiben
(„Comfort Letter“), in welchem sie mitgeteilt hatte, eine
beihilferechtliche Prüfung sei nicht erforderlich, lediglich um eine
unverbindliche Stellungnahme, welche entgegen der Auffassung der
Bundesregierung die Bedingungen der Inkrafttretensvorschrift nicht
erfülle.
Zum Anderen hat das BVerfG festgestellt, dass das Gesetz auch materiell
nicht ausreiche, die bestehenden verfassungsrechtlichen Defizite zu
beseitigen. Insbesondere sei die oben genannte Bemühensobliegenheit zu
unbestimmt. Zwar könne der Ausgleichsanspruch grundsätzlich an die
Bedingung geknüpft werden, dass der Antragsteller versuche, die noch
vorhandenen Strommengen zu verwerten. Hierfür müsse die entsprechende
Regelung allerdings Bedingungen vorsehen, die es dem Antragsteller
ermöglichen, klar zu erkennen, zu welchen Bedingungen eine solche
Übertragung erfolgen müsse.
Quelle: bmu.de