Berlin:

Klimaschutz

Bundeskabinett beschließt höheren CO2-Preis, Entlastungen bei
Strompreisen und für Pendler

Bundesregierung setzt Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum nationalen
Emissionshandel um

Das Bundeskabinett hat heute zwei zentrale Regelungen zur Umsetzung der
Beschlüsse des Vermittlungsausschusses zum Klimaschutzprogramm 2030 auf
den Weg gebracht. Bund und Länder hatten sich im Dezember 2019 unter
anderem darauf geeinigt, ab 2021 die CO2-Bepreisung von Brennstoffen zu
erhöhen und im Gegenzug die Belastungen für Stromverbraucher und
Fernpendler zu begrenzen. Der nationale Emissionshandel startet nun mit
einem festen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Gleichzeitig hat
das Bundeskabinett eine Verordnung beschlossen, damit Einnahmen aus dem
nationalen Emissionshandel zur Entlastung der EEG-Umlage eingesetzt werden
können.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: „Die heutigen Beschlüsse zeigen:
Es ist möglich, Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit zusammenzubringen.
Der höhere CO2-Preis verteuert fossile Brennstoffe und bringt uns den
Klimazielen näher. Die zusätzlichen Einnahmen aus dem nationalen
Emissionshandel werden in voller Höhe für die Entlastung von Haushalten
und Unternehmen über die Stromrechnung verwendet. Darüber hinaus werden
Fernpendler für eine Übergangszeit zusätzlich vor höheren Ausgaben
geschützt. Beide Maßnahmen folgen einem klaren Prinzip: Die
klimafreundliche Wahl soll auch die richtige Entscheidung für den
Geldbeutel sein. Dann werden sich künftig mehr Menschen beim nächsten
Autokauf oder beim nächsten Heizungstausch für die klimafreundliche
Variante entscheiden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Wir haben heute die
rechtlichen Voraussetzungen für eine Entlastung der EEG-Umlage ab dem 1.
Januar 2021 auf den Weg gebracht. Das ist eine gute Nachricht für die
Bürgerinnen und Bürger und für die Wirtschaft. Bislang finanzieren die
Letztverbraucher die gesamten Förderkosten des EEG über den
Strompreisbestandteil der EEG-Umlage. Künftig werden wir durch den Einsatz
von Haushaltsmitteln die EEG-Umlage entlasten und damit auch den Geldbeutel
der Verbraucherinnen und Verbraucher schonen.“

Der nationale Emissionshandel startet nach der Bund-Länder-Einigung nun
mit einem fixen CO2-Preis von 25 Euro pro Tonne im Jahr 2021. Das
entspricht brutto 7 Cent pro Liter Benzin, 8 Cent pro Liter Diesel, 8 Cent
pro Liter Heizöl und 0,5 Cent pro Kilowattstunde Erdgas. Dieser Preis war
ursprünglich erst für das Jahr 2023 vorgesehen. Bis zum Jahr 2025 werden
die Zertifikate mit einem auf 55 Euro ansteigenden Festpreis ausgegeben. Ab
2026 wird der Zertifikatepreis dann durch Versteigerungen ermittelt, wobei
für 2026 ein Preiskorridor von 55 Euro bis 65 Euro pro Tonne CO2
vorgegeben ist.

Mit der Änderung der Erneuerbare Energien Verordnung (EEV) schafft das
Bundeskabinett zeitgleich die rechtlichen Voraussetzungen, um Einnahmen aus
dem Verkauf der Emissionsrechte als Bundeszuschuss zur anteiligen
Finanzierung der EEG-Umlage einsetzen zu können. So kann die EEG-Umlage
für betroffene Haushalte und Unternehmen entlastet werden. Diese
Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundestages. Da die
Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage für das Kalenderjahr 2021 am 15.
Oktober 2020 veröffentlichen, ist das Inkrafttreten der Änderungen noch
vor diesem Termin im Herbst 2020 geplant.

Neben den Änderungen in der EEV entscheiden die Bundesregierung und der
Haushaltsgesetzgeber noch in den Haushaltsverfahren über die
Bereitstellung der Mittel sowie über deren Höhe. Diese Entscheidungen
werden durch die Änderungen in der EEV nicht vorweggenommen.

Das nationale Emissionshandelssystem tritt neben den EU-Emissionshandel
für große Industrieanlagen und Kraftwerke und erfasst alle
Brennstoffemissionen, die nicht bereits im EU-Emissionshandel mit einem
CO2-Preis belegt sind – unabhängig vom Sektor, in dem die Brennstoffe
eingesetzt werden.

Der höhere Zertifikatspreis bereits zum Start des Handelssystems ab 2021
kann die internationale Wettbewerbsfähigkeit von besonders
energieintensiven Unternehmen beeinträchtigen, wenn sie die erhöhten
CO2-Kosten nicht über die Produktpreise weitergeben können. Diese
unerwünschten Wettbewerbseffekte könnten zudem die Klimaschutzwirkung
schmälern, falls die Kosten des Emissionshandels zu
Produktionsverschiebungen mit höheren Emissionen im Ausland führen
(sogenanntes Carbon Leakage). Die Einigung zwischen Bund und Ländern
schließt daher die Möglichkeit ein, Maßnahmen zur Wahrung der
Wettbewerbsfähigkeit und zur Vermeidung von Carbon Leakage bereits mit
Beginn des Emissionshandels im Jahr 2021 einzuführen – ein Jahr früher
als ursprünglich vorgesehen.

Den Gesetzentwurf zum BEHG finden Sie unter
https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=QMzRIHclWVydfGLnV4r6t5RJZYqMJeQOlt5crkaaQFyBuBNZyf+roKSsg41K6FIQ
.

Den Entwurf der EEV finden Sie hier
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=o/mXdm5mipq7NSPd9fDzx5RJZYqMJYQOlt5crkaaQFyBuBNZyf/boKSsg41K6FIQ>
.

Fragen und Antworten zum Emissionshandel finden Sie unter www.bmu.de/FQ126
<https://www.bmu.de/presseverteiler/lt.php?tid=cEtkEdIrWdSoRlTb34yZCJRJZYqMJdQOlt5crkaaQFyBuBNZyf9roKSsg41K6FIQ>

Quelle:bmu.bund.de

Von redaktion