München:
Zu den Aussagen der Jungen Presse Bayern über die Arbeitsweise von Schülerzeitungen nimmt das Bayerische Kultusministerium Stellung:
1. In Schülerzeitungen können Schüler lernen, sich in der Demokratie zu artikulieren, und dabei Sachverhalte und ihre Meinung darstellen. Sie sind eine Chance, Demokratie einzuüben.
2. Schülerzeitungen können nach dem Bayerischen Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen in der Verantwortung der Schule und damit letztlich des Schulleiters wie auch nach dem Bayerischen Pressegesetz erscheinen.
3. Wenn eine Schülerzeitung in der Verantwortung der Schule erscheint, dann ist eben der Schulleiter im Sinne des Pressegesetzes letztverantwortlich. D.h. er kann auch von dieser Rolle entsprechend Gebrauch machen.
4. Hinweise des Schulleiters bedeuten nicht automatisch Zensur. Sie dienen in vielen Fällen der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben wie Datenschutz, aber auch der Wahrung der Personenrechte usw., auch wenn dies gegebenenfalls bei manchen Schülern als Zensur gedeutet werden könnte.
5. Beim Erscheinen nach dem Pressegesetz trägt die entsprechende Schülerin bzw. der Schüler und deren Eltern im rechtlichen Konfliktfall – etwa bei Missachtung der Bestimmungen des Strafrechts, des Privatrechts oder des Presserechts – die publizistische und rechtliche Verantwortung.
6. Unterstützung der Schülerinnen und Schüler bei der Herausgabe der Schülerzeitungen durch Lehrkräfte, etwa die Vertrauenslehrkraft, ist häufig hilfreich und in der Regel nicht als Zensur zu verstehen.
7. Der Dialog zwischen Schulleitung und Schülerzeitungsredaktion ist immer sinnvoll.
Quelle:stmug.bayern.de