München:
Schöffenwahl für den Zeitraum 2019 bis 2023 / Justizminister Bausback: „Stellen Sie sich zur Wahl / Der Rechtsstaat lebt von Ihrem Einsatz / Mit Ihrem ehrenamtlichen Engagement stärken Sie das Vertrauen in die Justiz / Wichtiger Beitrag zu einer lebensnahen und verständlichen Rechtsprechung!“
Anlässlich der bevorstehenden Schöffenwahl für den Zeitraum 2019 bis 2023 appelliert Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback an alle Bürgerinnen und Bürger Bayerns: „Stellen Sie sich in Ihrer Gemeinde für das so wichtige Schöffenamt zur Wahl! Der Rechtsstaat lebt von Ihrem Einsatz! Ohne das großartige Engagement von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern kann bürgernahe und transparente Strafjustiz nicht gelingen.“
Indem die Schöffinnen und Schöffen eigene Überzeugungen und Werte sowie ihre Berufs- und Lebenserfahrung in die Gerichtsverhandlung mit einbrächten, leisteten sie einen wichtigen Beitrag zu einer lebensnahen und verständlichen Rechtsprechung. „Damit stärken Sie das Vertrauen in die Justiz! Wir brauchen deshalb engagierte Bürgerinnen und Bürger, die dieses interessante und verantwortungsvolle Ehrenamt auch in der neuen Wahlperiode übernehmen. Bewerben Sie sich also ab jetzt!“, so Bausback.“
Hintergrund:
In Bayern sind derzeit insgesamt 4.497 Schöffen tätig, darunter 2.333 Männer und 2.164 Frauen. Die Amtszeit beträgt bundeseinheitlich fünf Jahre. Schöffen werden ausschließlich in der Strafjustiz bei den Straf- und Jugendkammern der Landgerichte sowie bei den Schöffen- bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte tätig. In der Hauptverhandlung üben sie das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus wie die Berufsrichter und entscheiden gemeinsam mit ihnen über die Schuld- und Straffrage.
Wer das Schöffenamt übernehmen möchte, muss sich bei seiner Wohnsitzgemeinde bewerben. Die Gemeinden stellen dazu alle fünf Jahre Vorschlagslisten auf. Derzeit erarbeiten die Gemeinden die Vorschlagslisten für den Zeitraum 2019 bis 2023. Bewerben können sich deutsche Bürgerinnen und Bürger, die am 1. Januar 2019 das 25. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 69 Jahre sind. Nicht als Schöffe berufen werden sollen Personen, die z. B. in Vermögensverfall geraten sind. Ausgeschlossen sind zudem all diejenigen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Über die Aufnahme in die Vorschlagsliste entscheidet die Gemeindevertretung mit Zweidrittelmehrheit. Bei der gleichzeitig stattfindenden Wahl der Jugendschöffen übernimmt das für die Wohnsitzgemeinde zuständige Jugendamt die Aufgaben der Gemeinde.
Die Vorschlagsliste reicht die Gemeinde bzw. das Jugendamt anschließend beim zuständigen Amtsgericht ein. Dort wählt der Schöffenwahlausschuss die erforderliche Zahl an Schöffen. Es wird dabei darauf geachtet, dass jeder Schöffe voraussichtlich zu maximal 12 ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird.
Weitere Informationen, Merkblätter, Broschüren und ein Einführungsfilm sind abrufbar auf https://www.justiz.bayern.de/service/schoeffen/.
Quelle: stmj.bayern.de