Berlin:
Schrittweises Verbot für quecksilberhaltige Produkte
EU-Quecksilberverordnung gilt ab 2018
Der Einsatz von Quecksilber wird in den kommenden Jahren EU-weit auf ein
Minimum reduziert. So werden die Ausfuhr bestimmter
Quecksilberverbindungen, die Ein- und Ausfuhr bestimmter
Quecksilbergemische sowie die Herstellung und das Inverkehrbringen neuer
Produkte, die Quecksilber enthalten, bis auf wenige Ausnahmen verboten.
Dies regelt die neue EU-Quecksilberverordnung, die ab diesem Jahr gilt.
Quecksilber hat Eigenschaften, von denen erhebliche Gefahren für die
Gesundheit des Menschen, die natürliche Tier- und Pflanzenwelt sowie die
Ökosysteme ausgehen können.
Konkret sieht die EU-Quecksilber-Verordnung folgende Verbote vor:
– ab dem 01.01.2018 gilt ein Verbot von Herstellungsprozessen, bei denen
Quecksilber oder
Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden;
– ab dem 31.12.2018 unterliegen bestimmte Lampen (Kompaktleuchtstofflampen,
Hochdruck-
Quecksilberdampflampen) dann einem Aus- und Einfuhr- sowie
Herstellungsverbot;
– ab dem 01.01.2019 müssen Betreiber zahnmedizinischer Einrichtungen, in
denen
Dentalamalgam verwendet wird, Amalgamabscheider einsetze, die
Quecksilberreste aus
Flüssigkeiten und Abwässern sicher auffangen;
– ab dem 01.07.2019 darf Dentalamalgam nicht mehr für die zahnärztliche
Behandlung von
Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von Schwangeren oder
Stillenden verwendet
werden
Darüber hinaus gibt es weiter Einschränkungen und Verwendungsverbote. Die
Verordnung wurde 2017 beschlossen. Sie setzt das so genannte
Minamata-Übereinkommen um, mit dem der Einsatz von Quecksilber weltweit
drastisch eingeschränkt werden soll. Deutschland ist seit dem 14.12.2017
Vertragspartei dieses Übereinkommens.
Quelle: bmub.bund,de